Die Gewerkschaften haben neben der Verlängerung des Übergangsrechts auch die Diskrepanz zwischen der Eingruppierung der übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 TVÜ-VKA) und derjenigen Beschäftigten, die nach dem 30.9.2005 neu eingestellt worden sind oder werden (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA), thematisiert und mit Nachdruck eine Beseitigung dieser "Ungleichbehandlung" gefordert.

Diese Problematik soll wiederum am Beispiel einer Erzieherin verdeutlicht werden:

Während die bereits am 30.9.2005 beschäftigte Erzieherin – je nach ihrer tatsächlichen Eingruppierung im Überleitungszeitpunkt – entweder sofort der Entgeltgruppe 8 TVöD zugeordnet wurde oder diese Entgeltgruppe jedenfalls zum individuellen Aufstiegszeitpunkt erreichen konnte, sind Erzieherinnen, die nach dem 30.9.2005 neu eingestellt worden sind, nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 6 TVöD zugeordnet ("VIb mit Aufstieg nach Vc"). Die §§ 8 und 9 TVÜ-VKA galten nur für übergeleitete Beschäftigte i. S. v. § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA, nicht aber für neu eingestellte Beschäftigte i. S. v. § 1 Abs. 2 TVÜ-VKA.

Dies folgt daraus, dass es Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege ab 1.10.2005 nicht mehr gibt (§ 17 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-VKA). Entsprechendes gilt für Vergütungsgruppenzulagen, es sei denn, dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe ist eine Vergütungsgruppenzulage zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zusteht (§ 17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA).

Diese Regelung betrifft im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes Beschäftigte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 40 Plätzen. Nach der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) sind diese Beschäftigten in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 10 BAT eingruppiert und erhalten ohne vorherige Wartezeit sofort eine monatliche Vergütungsgruppenzulage. Bei Übertragung dieser Tätigkeit wird die Vergütungsgruppenzulage bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung unter den Voraussetzungen des bisherigen Tarifrechts als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt und nimmt an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.

Während übergeleitete Erzieherinnen – sofern sie sich nicht in einer individuellen Endstufe befinden – in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TVöD ein monatliches Entgelt von 2.695,24 EUR zuzüglich einer Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage erreichen können, kamen nach dem Inkrafttreten des TVöD neu eingestellte Erzieherinnen in der Entgeltgruppe 6 nur auf ein monatliches Entgelt von 1.922,60 EUR (Stufe 1) bzw. 2.130,33 EUR (Stufe 2 nach Maßgabe der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 TVöD) mit der Perspektive, in der Stufe 6 der Entgeltgruppe 6 monatlich 2.474,80 EUR zu erhalten.

Die Tarifvertragsparteien haben deshalb zum Abschluss der Tarifrunde 2008 im Einigungspapier vom 31.3.2008 eine weitere Vereinbarung folgenden Inhalts getroffen:

Um unangemessene und ungewollte Exspektanz Verluste im Verhältnis zum abgelösten BAT/BAT-O zu vermeiden, die dadurch eintreten können, dass die laufenden Verhandlungen zur Entgeltordnung nicht rechtzeitig zu einem Ergebnis geführt werden können, werden die Tarifvertragsparteien nach Abschluss der Tarifrunde 2008 übergangsweise insbesondere die Eingruppierung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ohne Präjudizwirkung für die Verhandlung der Entgeltordnung vereinbaren.

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