Am 18./19.12.2007 hat die Bundestarifkommission für den öffentlichen Dienst der Gewerkschaft ver.di über ihre Forderungen für die Tarifrunde 2008 beraten und entsprechende Beschlüsse gefasst. Bezogen auf die vorliegende Thematik hat die Bundestarifkommission deutlich gemacht, dass die Weitergeltung des Übergangsrechts in der Tarifrunde 2008 ein hohes Gewicht habe. Damit war vor allem der Umstand angesprochen, dass der TVÜ-VKA in der damals geltenden Fassung an verschiedenen Stellen den 30.9.2007 als "Enddatum" für bestimmte Übergangsregelungen vorsah, was beim Zustandekommen dieses Tarifvertrags vor dem Hintergrund und in der Annahme erfolgt war, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Verhandlungen über die neue Entgeltordnung abgeschlossen sind. Da dies nicht der Fall war haben die Gewerkschaften in der Tarifrunde 2008 mit Nachdruck die Wiedereinführung der Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiege, zumindest aber eine Verlängerung des Übergangsrechts im TVÜ-VKA gefordert. Hinsichtlich dieser Forderung haben die Tarifvertragsparteien einen Kompromiss gefunden. Zum Abschluss der Tarifrunde 2008 haben sie hierzu u. a. Folgendes vereinbart:

Zur Verlängerung des Besitzstandes für im BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen vor dem 1. Oktober 2005 begonnene Bewährungs- oder Zeitaufstiege wird in § 8 Abs. 3 TVÜ-VKA das Datum "30. September 2007" durch das Datum "31. Dezember 2009" ersetzt und um den Zusatz "auf Antrag der/des Beschäftigten" ergänzt.

Entsprechendes gilt wirkungsgleich für Vergütungsgruppenzulagen nach § 9 Abs. 2 und 3 TVÜ-VKA.

Daraus ergaben sich – bezogen auf die unter Ziffer 3 beschriebenen Fallgestaltungen einer Erzieherin – folgende Auswirkungen:

Befand sich die Erzieherin im Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD noch in Vergütungsgruppe VIb BAT, wurde sie der Entgeltgruppe 6 TVöD zugeordnet und nach Ablauf der 3-jährigen Bewährungszeit in Vergütungsgruppe VIb BAT in Entgeltgruppe 8 TVöD höhergruppiert. Nach § 9 Abs. 3 Buchst. c TVÜ-VKA in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung konnte diese Erzieherin nunmehr auch eine Besitzstandszulage in Höhe der bisherigen Vergütungsgruppenzulage beanspruchen. Voraussetzung hierfür war, dass sie spätestens am 30.9.2007 in Entgeltgruppe 8 höhergruppiert worden ist und am 1.10.2007 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg (also 3,5 Jahre) zurückgelegt hat. Damit ist allen Erzieherinnen, die spätestens am 1.4.2004 eingestellt worden sind, die Möglichkeit eröffnet worden, nicht nur in die Entgeltgruppe 8 höhergruppiert zu werden, sondern auch eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bei Fortgeltung des BAT ausstehenden Vergütungsgruppenzulage zu erwerben.

Im Zusammenhang mit der Verlängerung des Übergangsrechts ist außerdem vereinbart worden, dass bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 TVöD) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden kann. Damit sollte z. B. den Arbeitgebern die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Erzieherin, die zuvor bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes beschäftigt war, in der Entgeltgruppe 6 nicht nur in Stufe 1 oder 2 einstufen zu können.

Ergänzend dazu ist in § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA geregelt worden, dass in den vorgenannten Fällen die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 1 zum TVÜ-VKA in die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Entgeltgruppe erfolgen kann, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1.10.2005 begründet worden ist. Mit dieser Regelung, die am 1.1.2008 in Kraft getreten ist, konnte z. B. vermieden werden, dass in Entgeltgruppe 8 eingruppierte Erzieherinnen, die innerhalb des öffentlichen Dienstes den Arbeitgeber wechseln, nur in Entgeltgruppe 6 eingestellt werden konnten.

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