Auf der anderen Seite ist zum Abschluss der Tarifrunde im Februar 2005, die dem Inkrafttreten des TVöD vorausging, für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst "mit doppeltem Aufstieg" (gemeint war damit die Vergütungsgruppenzulage) folgende Sonderregelung getroffen worden:

Für Beschäftigte, die in der Phase zwischen Inkrafttreten des TVöD und Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage erwerben, wird die Vergütungsgruppenzulage bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen gezahlt. Die Weiterzahlung über das Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung hinaus steht unter dem Vorbehalt einer dort zu treffenden entsprechenden Regelung.

Da bei der Gestaltung der Entgelttabelle des TVöD nicht alle bisher geregelten Aufstiege Berücksichtigung finden konnten, war es notwendig, zumindest für diejenigen Beschäftigten Ausgleichsregelungen zu finden, deren Gehaltsperspektive nach dem bis zum 30.9.2005 geltenden Tarifrecht in der Entgelttabelle nicht oder nur unzureichend abgebildet worden ist. Diesem Gedanken tragen die §§ 8 und 9 TVÜ-VKA Rechnung, die für vom BAT in den TVöD übergeleitete Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen die vorübergehende Fortgeltung von Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegen bzw. die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage vorsehen, die im Zeitpunkt der Überleitung dem Beschäftigten noch nicht zugestanden hat.

Diese Regelungen haben z. B. für eine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit folgende Auswirkungen gehabt:

Befand sich die Erzieherin im Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD noch in Vergütungsgruppe VIb BAT, wurde sie gemäß der Anlage 1 zum TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 6 TVöD zugeordnet ("VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc"). Nach Ablauf der 3-jährigen Bewährungszeit in Vergütungsgruppe VIb BAT wurde die Erzieherin gemäß § 8 TVÜ-VKA in Entgeltgruppe 8 höhergruppiert. In diesem Fall stand der Erzieherin nach § 9 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung kein Anspruch auf eine spätere Besitzstandszulage für die noch ausstehende Vergütungsgruppenzulage zu.

Befand sich die Erzieherin im Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD schon in der Vergütungsgruppe Vc BAT, wurde sie gemäß der Anlage 1 zum TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 8 TVöD zugeordnet ("Vc nach Aufstieg aus VIb"). Sofern diese Erzieherin am 1.10.2005 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg (also mindestens 3,5 Jahre) zurückgelegt hatte, konnte sie nach § 9 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt, zu dem ihr die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage beanspruchen.

Befand sich die Erzieherin im Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD bereits in Vergütungsgruppe Vc BAT und erhielt schon die Vergütungsgruppenzulage, wurde sie ebenfalls gemäß der Anlage 1 zum TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 8 TVöD zugeordnet und erhielt eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage (§ 9 Abs. 1 TVÜ-VKA).

Die vorstehenden Fallgestaltungen der Erzieherinnen machen deutlich, dass die Gehaltsentwicklung, die bei Fortgeltung des BAT über den 30.9.2005 hinaus für diese Beschäftigten eingetreten wäre, unter bestimmten Voraussetzungen schon nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung von § 9 TVÜ-VKA teilweise in Form einer Besitzstandsregelung nachvollzogen wurde.

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