Die Entgeltgruppe S 16 Ü gilt für Beschäftigte, die nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD in die Entgeltgruppe S 16 eingruppiert sind und denen am 31.10.2009 eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA zustand.

Die Überleitungstabelle der Entgeltgruppe S 16 Ü enthält nur Werte für die Stufen 3, 4 und 5. Diese sind gegenüber den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe S 16 in der Stufe 3 um 115 EUR, in der Stufe 4 um 200 EUR und in der Stufe 5 um 120 EUR erhöht. Im Übrigen gelten die Werte der Stufen 1, 2 und 6 der Entgeltgruppe S 16.

Die gegenüber der Entgeltgruppe 16 erhöhten Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 16 Ü betrugen zunächst:

 
Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5
3.245 3.600 3.820

Derzeit betragen die Tabellenwerte gem. § 28a Abs. 9 TVÜ-VKA:

 
  Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5
vom 1.3.2018 bis zum 31.3.2019 4.027,19 4.467,76 4.740,80
vom 1.4.2019 bis zum 29.2.2020 4.148,81 4.602,69 4.883,97
ab 1.3.2020 4.191,54 4.650,10 4.934,27

Auch hier finden die allgemeinen Überleitungsregelungen Anwendung.

 
Praxis-Beispiel

Eine Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen, die am 1.10.2005 in eine individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 3 und 4 der Entgeltgruppe 10 übergeleitet wurde, ist am 1.10.2007 in die Stufe 4 ihrer Entgeltgruppe aufgestiegen. Zum Überleitungszeitpunkt am 1.11.2009 hat sie von der 4-jährigen Stufenlaufzeit in der Stufe 4 bereits 2 Jahre und 1 Monat zurückgelegt. Neben ihrem Tabellenentgelt erhält sie am 31.10.2009 nach § 9 TVÜ-VKA eine Besitzstandszulage in Höhe der bisherigen Vergütungsgruppenzulage.

Nach dem Anhang zu der Anlage C ist diese Beschäftigte in der Entgeltgruppe S 16 eingruppiert. Ihr Vergleichsentgelt (Entgeltgruppe 10 Stufe 4 = 3.232,60 EUR plus Besitzstandszulage i. H. v. 140,60 EUR) beträgt 3.373,20 EUR. Unter Berücksichtigung der verlängerten Stufenlaufzeit in den Stufen 2 und 3 ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe S 16 der Stufe 4 1. Jahr zuzuordnen. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 16 Ü Stufe 4 beträgt 3.600 EUR. Da dieses Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt der Beschäftigten übersteigt, erhält sie ab 1.11.2009 das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 16 Ü Stufe 4 i. H. v. 3.600 EUR. Sie steigt aufgrund der verlängerten Stufenlaufzeit in den Stufen 2 und 3 zum 1.10.2013 in die Stufe 5 der Entgeltgruppe S 16 Ü auf und erhält ein Tabellenentgelt i. H. v. 3.820 EUR. Nach einer weiteren Regelstufenlaufzeit von 5 Jahren steigt die Beschäftigte in die Stufe 6 auf und erhält dort, da für diese Stufe kein gesonderter Wert der Entgeltgruppe S 16 Ü ausgewiesen ist, das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 16 Stufe 6 i. H. v. 3.880 EUR.

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