Die nachfolgend genannten Beschäftigten waren unter Berücksichtigung der Tätigkeitsmerkmale nach der Anlage 1a zum BAT in die Vergütungsgruppe Vb BAT eingruppiert und erhielten nach Ablauf von 4 Jahren eine Vergütungsgruppenzulage. Die der Vergütungsgruppe Vb BAT entsprechende Entgeltgruppe 9 TVöD sieht vor, dass die Stufe 5 erst nach 9 Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nicht erreicht wird. Diese Besonderheit kann zu Nachteilen bei der Überleitung führen, sodass diesen Beschäftigten ein Wahlrecht eingeräumt wurde.

  1. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens 3 Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)

  2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten für Behinderte i. S. d. § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 8)

Da dieses Wahlrecht nur in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten zusteht, sind diese im Regelfall unter Berücksichtigung der Anlage 1 zum TVÜ-VKA am 1.11.2009 in der Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert und erhalten eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA.

 
  Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5
EGr. 9 2.237,38 2.480,09 2.607,28 2.946,43 3.211,40
VGZ 113,84 113,84 113,84 113,84 113,84
  2.351,22 2.593,93 2.721,12 3.060,27 3.325,24

Sofern von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird, ist bei der Bildung des Vergleichsentgelts der Betrag in den Stufen 2 bis 4 um 2,65 % zu erhöhen (§ 28a Abs. 3 Satz 8 TVÜ-VKA).

 
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5
2.351,22 2.662,67 2.793,23 3.141,37 3.325,24

Diese Beschäftigten werden mit diesem (erhöhten) Vergleichsentgelt in die Entgeltgruppe S 9 übergeleitet.

 
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
2.230 2.400 2.550 2.825 3.050 3.265
 
Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1
Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2
Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3
Stufe 5 nach 8 Jahren in Stufe 4
Stufe 6 nach 10 Jahren in Stufe 5

Die Bestimmung des zustehenden Entgelts richtet sich nach den allgemeinen Regelungen.

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