Aufgrund der Zuordnung von Beschäftigten, die am 1.10.2005 aus dem BAT in den TVöD übergeleitet wurden und die nach der Anlage 1a zum BAT im Wege des Aufstiegs aus der VergGr. Vc in der VerGr. Vb oder in einer Fallgruppe der VergGr. Vb ohne Aufstieg in die VergGr. IVb eingruppiert waren, zu der Entgeltgruppe 9 konnten sich bei diesen Beschäftigten bei einer Überleitung in die Entgeltgruppen S 8 oder S 9 Verwerfungen ergeben.

Deshalb ist diesen Beschäftigten das Wahlrecht eingeräumt worden, ob sie in die S-Entgelttabelle übergeleitet werden. Dies galt nicht für Beschäftigte i. S. v. § 1 Abs. 2 TVÜ-VKA.

Die Überleitung in die S-Entgelttabelle musste schriftlich bis zum 31.12.2009 (Ausschlussfrist) beantragt werden. Wurde bis zum 31.12.2009 ein Antrag auf Überleitung in die S-Entgelttabelle gestellt, vollzog sich die Überleitung mit Wirkung vom 1.11.2009 nach den allgemeinen Regelungen. Wurde bis dahin kein Antrag auf Überleitung in die S-Entgelttabelle gestellt, verblieb es bei der bisherigen Eingruppierung nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA in die Entgeltgruppen nach den Anlagen A und B zum TVöD. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30.9.2015 zum TVÜ-VKA ist für diese Beschäftigten in § 28b Abs. 5 TVÜ-VKA erneut ein Wahlrecht eingeräumt worden (siehe hierzu unten unter Punkt 21.7).

22.6.1 Überleitung in die Entgeltgruppe S 8

Die nachfolgend genannten Beschäftigten waren unter Berücksichtigung der Tätigkeitsmerkmale nach der Anlage 1a zum BAT in die Vergütungsgruppe Vc BAT und nach Ablauf eines 4-jährigen Bewährungszeitraums in die Vergütungsgruppe Vb BAT eingruppiert. Die der Vergütungsgruppe Vb BAT entsprechende Entgeltgruppe 9 TVöD sieht vor, dass die Stufe 5 erst nach 9 Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nicht erreicht wird. Diese Besonderheit kann zu Nachteilen bei der Überleitung führen, sodass diesen Beschäftigten ein Wahlrecht eingeräumt wurde.

  1. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6)

  2. Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7)

  3. Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

  4. Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 bestellt sind.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4)

Da dieses Wahlrecht nur in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten zusteht, sind diese im Regelfall unter Berücksichtigung der Anlage 1 zum TVÜ-VKA am 1.11.2009 in der Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert.

 
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5
2.237,38 2.480,09 2.607,28 2.946,43 3.211,40

Sofern von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird, ist bei der Bildung des Vergleichsentgelts das Tabellenentgelt in den Stufen 2 bis 4 um 2,65 % zu erhöhen (§ 28a Abs. 3 Satz 8 TVÜ-VKA).

 
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5
2.237,38 2.545,81 2.676,37 3.024,51 3.211,40

Diese Beschäftigten werden mit diesem (erhöhten) Vergleichsentgelt in die Entgeltgruppe S 8 übergeleitet.

 
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
2.140 2.300 2.500 2.785 3.045 3.250
 
Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1
Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2
Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3
Stufe 5 nach 8 Jahren in Stufe 4
Stufe 6 nach 10 Jahren in Stufe 5

Die Bestimmung des zustehenden Entgelts richtet sich nach den allgemeinen Regelungen.

Von dem Wahlrecht werden auch Beschäftigte erfasst, die ausnahmsweise aus der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe S 8 übergeleitet werden. Dies betrifft nur Beschäftigte, die vor Vollendung des 4-jährigen Aufstiegszeitraums am 1.10.2005 in den TVöD übergeleitet worden sind und bei denen nach der Überleitung wegen Unterbrechung des Aufstiegs nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA (z. B. infolge Elternzeit) keine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt ist.

22.6.2 Überleitung in die Entgeltgruppe S 9

Die nachfolgend genannten Beschäftigten waren unter Berücksichtigung der Tätigkeitsmerkmale nach der Anlage 1a zum BAT in die Vergütungsgruppe Vb BAT eingruppiert und erhielten nach Ablauf von 4 Jahren eine Vergütungsgruppenzulage. Die der Vergütungsgruppe Vb BAT entsprechende Entgeltgruppe 9 TVöD sieht vor, dass die Stufe 5 erst nach 9 Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nicht erreicht wird. Diese Besonderheit kann zu Nachteilen bei der Überleitung führen, sodass diesen Beschäftigten ein Wahlrecht eingeräumt wurde.

  1. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tä...

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