Übersteigt das Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt oder entspricht es diesem, so erhalten die Beschäftigten mit der Überleitung ab dem 1.11.2009 das höhere bzw. gleich hohe Tabellenentgelt. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 1 Abs. 2 Satz 6 bis 8 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 BT-V bzw. § 52 Abs. 2 Satz 6 bis 8 BT-B.

 
Praxis-Beispiel

Eine Beschäftigte als Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen (BAT: VerGr. IVa Stufe 2) ist am 1.10.2005 in die Entgeltgruppe 11 Stufe 2 TVöD übergeleitet worden. Am 1.10.2007 ist sie in die Stufe 3 aufgestiegen. Zum Überleitungszeitpunkt am 1.11.2009 hat sie von der 3-jährigen Stufenlaufzeit in der Stufe 3 bereits 2 Jahre und 1 Monat zurückgelegt; sie befindet sich demnach im 3. Jahr der Stufenlaufzeit in Stufe 3.

Nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD ist diese Beschäftigte in der Entgeltgruppe S 17 eingruppiert. Ihr Vergleichsentgelt (Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 11 Stufe 3 3.126,61 EUR erhöht um 2,65 %) beträgt 3.209,47 EUR. Unter Berücksichtigung der um 1 Jahr auf 3 Jahre verlängerten Stufenlaufzeit in der Stufe 2 ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe S 17 der Stufe 3 2. Jahr zuzuordnen. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 17 Stufe 3 beträgt 3.300 EUR.

Da dieses Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt der Beschäftigten übersteigt, erhält die Beschäftigte ab dem 1.11.2009 das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 17 Stufe 3. Sie steigt aufgrund der um 1 Jahr auf 4 Jahre verlängerten Stufenlaufzeit in der Stufe 3 zum 1.10.2012 in die Stufe 4 ihrer Entgeltgruppe S 17 auf.

 
Praxis-Beispiel

Wie vorstehendes Beispiel mit dem Unterschied, dass die Beschäftigte am 1.10.2007 in die Stufe 6 aufgestiegen ist. Zum Überleitungszeitpunkt am 1.11.2009 hat sie in der Stufe 6 bereits 2 Jahre und 1 Monat zurückgelegt. Ihr Vergleichsentgelt (entspricht dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 11 Stufe 6) beträgt 4.117,59 EUR; eine Erhöhung um 2,65 % erfolgt nicht. Unter Berücksichtigung der verlängerten Stufenlaufzeiten in den Stufen 2 und 3 ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe S 17 der Stufe 6 1. Jahr mit einem Tabellenentgelt von 4.135 EUR zuzuordnen. Da dieses Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt der Beschäftigten übersteigt, erhält sie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 17 Stufe 6.

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