Nur im Monat November 2009 ggf. nach bisherigem Recht zustehende Stufenaufstiege werden fiktiv in das Vergleichsentgelt eingerechnet. Im November 2009 bei aus dem BAT in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten bei Fortgeltung des bisherigen Rechts ggf. anstehende Höhergruppierungen nach § 8 Abs. 2 bzw. Abs. 3 TVÜ-VKA oder ggf. anstehende Ansprüche auf Besitzstandszulagen nach § 9 TVÜ-VKA bleiben unberücksichtigt. Mit Inkrafttreten der tarifvertraglichen Regelungen zum Sozial- und Erziehungsdienst am 1.11.2009 finden die Regelungen der §§ 8 und 9 TVÜ-VKA auf die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst keine Anwendung mehr. Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiege, die nach § 8 TVÜ-VKA noch stattgefunden hätten, sowie Ansprüche auf Besitzstandszulagen, die nach § 9 oder § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA noch entstanden wären, entfallen (§ 28a Abs. 10 TVÜ-VKA).

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