Bei nach dem 30.9.2005 eingestellten Beschäftigten wird ebenfalls ein Vergleichsentgelt gebildet. Das Vergleichsentgelt bildet hier – mit Ausnahme der Leiterinnen von Kindertagesstätten bis 39 Plätze, die nach § 17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA eine Besitzstandszulage in Höhe der bisherigen Vergütungsgruppenzulage erhalten – ausschließlich das den Beschäftigten am 31.10.2009 zustehende Tabellenentgelt sowie ggf. ein Garantiebetrag, wenn nach der Einstellung und vor dem 1.11.2009 bereits eine Höhergruppierung stattgefunden hat. Eine Erhöhung des Vergleichsentgelts um 2,65 % erfolgt nicht.

 
Praxis-Beispiel

Eine Erzieherin, der entsprechende Tätigkeiten übertragen sind, ist am 1.3.2009 mit Entgeltgruppe 6 TVöD eingestellt worden. Sie erhält das Tabellenentgelt der Stufe 2. Ihr Vergleichsentgelt entspricht dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 6 Stufe 2 und beträgt 2.130,33 EUR.

Bei Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von bis zu 39 Plätzen (Entgeltgruppe S 7 Fallgruppe 1) ist die Besitzstandszulage in Höhe der bisherigen Vergütungsgruppenzulage (§ 17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA) in das Vergleichsentgelt einzurechnen.

 
Praxis-Beispiel

Eine Beschäftigte als Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von bis zu 39 Plätzen ist am 1.4.2009 unter Berücksichtigung der Protokollerklärung zu § 16 (VKA) Abs. 2 TVöD mit Stufe 2 der Entgeltgruppe 8 TVöD eingestellt worden. Neben ihrem Tabellenentgelt erhält sie seitdem, also auch am 31.10.2009, nach § 17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA eine Besitzstandszulage. Ihr Vergleichsentgelt (Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 8 Stufe 2 = 2.321,11 EUR + Besitzstandszulage i. H. v. 102,76 EUR) beträgt 2.423,87 EUR.

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