Fällt zeitlich am 1.11.2009 eine Höher- bzw. Herabgruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD mit der Überleitung in die S-Entgelttabelle zusammen, so hat zunächst die Überleitung in die S-Entgelttabelle und anschließend die Höher- bzw. Herabgruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD bzw. § 28a Abs. 5 TVÜ-VKA zu erfolgen.

Damit sind nicht die Fälle gemeint, dass Beschäftigte mit Ablauf des 31.10.2009 nach bisherigem Recht die Voraussetzungen eines Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstiegs oder einer Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten und am 1.11.2009 demzufolge höhergruppiert worden wären oder den Höhergruppierungsgewinn erhalten hätten. Nach § 28a Abs. 10 TVÜ-VKA finden nämlich die §§ 8, 9 und § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA ab 1.11.2009 keine Anwendung mehr.

Gemeint sind vielmehr die Fälle, in denen Beschäftigten am 1.11.2009 Tätigkeiten übertragen werden, die nach der Anlage C zu einer Höher- oder Herabgruppierung führen.

 
Praxis-Beispiel

Eine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit war vor der Überleitung in den TVöD in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 6 BAT eingruppiert. Sie ist demzufolge gemäß der Anlage 1 zum TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 8 TVöD übergeleitet worden. Ab 1.11.2009 wird ihr durch ausdrückliche Anordnung die Funktion als ständige Vertreterin der Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen übertragen. Diese Beschäftigte wird zunächst in die Entgeltgruppe S 6 übergeleitet und anschließend in die Entgeltgruppe S 10 höhergruppiert.

Zur Bildung des Vergleichsentgelts in diesen Fällen siehe die nachfolgenden Erläuterungen unter 11.4.4.

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