Der Anhang zu der Anlage C TVöD enthält die vollständige Wiedergabe der Tätigkeitsmerkmale in § 2 Abschn. B des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24.4.1991 mit den aufgrund der aktuellen Rechtslage notwendigen redaktionellen Anpassungen sowie 3 inhaltlichen Veränderungen.

Neu sind folgende Regelungen:

Für Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder war in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 6 BAT ein eigenes Tätigkeitsmerkmal ausgewiesen. Diese Beschäftigten konnten nach 4-jähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach insgesamt 7-jähriger Berufstätigkeit als Erzieherin in Vergütungsgruppe VIb oder Vc BAT, eine monatliche Vergütungsgruppenzulage beanspruchen.

Nach den ab 1.11.2009 geltenden Eingruppierungsregelungen ist diese Tätigkeit der Tätigkeit von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit (bislang Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5; Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 7 nach 3-jähriger Bewährung) gleichgestellt. Dies folgt aus der Protokollerklärung Nr. 3, wonach als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder gilt.

 
Praxis-Beispiel

Eine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit war vor der Überleitung in den TVöD in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 6 BAT eingruppiert. Sie ist demzufolge gemäß der Anlage 1 zum TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 8 TVöD übergeleitet worden. Ab 1.11.2009 ist sie in der Entgeltgruppe S 6 eingruppiert.

Die Eingruppierung der Leiter von Kindertagesstätten sowie der ständigen Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten richtet sich weiterhin nach der Durchschnittsbelegung, also nach der Größe der Einrichtung. Die Protokollerklärung Nr. 10 des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24.4.1991 ist mit Änderungen als neue Protokollerklärung Nr. 9 übernommen worden. Die Protokollerklärung Nr. 9 ist für die Ermittlung der Entgeltgruppe ohne Belang, weil für die Überleitung die im Oktober 2009 tatsächlich bestehende Eingruppierung maßgebend ist.

Die dritte Änderung betrifft die Entgeltgruppe S 14, für die ein völlig neues Tätigkeitsmerkmal vereinbart worden ist. Die Tarifvertragsparteien haben sich in den Redaktionsverhandlungen darauf verständigt, dass in den Fällen, in denen Beschäftigte am 1.11.2009 aufgrund Erfüllung der Eingruppierungsmerkmale des Anhangs zu der Anlage C in die Entgeltgruppe S 14 eingruppiert sind, keine Überleitung zunächst in die Entgeltgruppe S 11 bzw. S 12 und daran anschließend die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 14 vorzunehmen ist. Stattdessen erfolgt in diesen Fällen unmittelbar die Überleitung nach den allgemeinen Regeln in die Entgeltgruppe S 14. Da es sich somit um eine reine Überleitung in die Entgeltgruppe S 14 und nicht um eine Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD handelt, finden die Regelungen zum Garantiebetrag nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD keine Anwendung. Eine Anrechnung der Entgeltsteigerung auf den Strukturausgleich nach § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA erfolgt nicht.

 
Praxis-Beispiel

Ein Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit war aufgrund des Umstands, dass er überwiegend schwierige Tätigkeiten auszuüben hat, vor der Überleitung in den TVöD in Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 BAT eingruppiert. Er ist demzufolge gemäß der Anlage 1 zum TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 9 TVöD übergeleitet worden. Sofern dieser Beschäftigte am 1.11.2009 die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 14 erfüllt, wird er nicht in die Entgeltgruppe S 12, sondern unmittelbar in die Entgeltgruppe S 14 übergeleitet.

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