Am 1.10.2005 ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.9.2005 in Kraft getreten. Dieser Tarifvertrag hat in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.9.2005 u. a. den BAT ersetzt, und zwar mit Wirkung vom 1.10.2005 (§ 2 Abs. 1 TVÜ-VKA). Diese Ersetzungswirkung gilt allerdings nur insoweit, als im TVÜ-VKA oder im TVöD nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes hatten ursprünglich die Absicht, zeitgleich mit dem Inkrafttreten des TVöD auch ein neues Eingruppierungsrecht in Kraft zu setzen. Dies ist aufgrund der Komplexität der Vergütungsordnung des BAT aus Zeitgründen nicht gelungen (angeblich 17.000 Tätigkeitsmerkmale).

Aus diesem Grund ist vereinbart worden, dass bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) die bis zum Inkrafttreten des TVöD maßgebenden Eingruppierungsregelungen über den 30.9.2005 hinaus fortgelten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA). Diese Regelung bezieht ausdrücklich die "Vergütungsordnung" und damit die Anlage 1a zum BAT ein.

Zu Beginn der Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes hatten sich die Tarifvertragsparteien u. a. darauf verständigt, die "Aufgaben- und Leistungsorientierung" sowie die "Lösung vom Beamtenrecht" als Reformziele anzustreben. Damit wäre es unvereinbar gewesen, die dem Eingruppierungsrecht des öffentlichen Dienstes seit vielen Jahren immanenten Zeit-, Tätigkeits- und Bewährungsaufstiege nach dem Inkrafttreten des TVöD fortgelten zu lassen. Deshalb ist tarifvertraglich der Grundsatz verankert worden, dass es Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege ab dem 1.10.2005 nicht mehr gibt (§ 17 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-VKA).

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