Die bis zum 30.6.2015 gültigen Entgeltgruppen S 11 Ü und S 12 Ü gibt es ab dem 1.7.2015 nicht mehr, da die Tabellenentgelte der Entgeltgruppen S 11b bzw. S 12 auf die Tabellenwerte der bisherigen Entgeltgruppen S 11 Ü bzw. S 12 Ü angehoben wurden.
Beschäftigte, die in der Entgeltgruppe S 11b bzw. Entgeltgruppe S 12 eingruppiert sind und denen am 31.10.2009 eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA zustand, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zu ihrem Tabellenentgelt eine monatliche Zulage i. H. v. 70 EUR, wenn sie in der Entgeltgruppe S 11b eingruppiert sind, bzw. eine monatliche Zulage. Diese beträgt, wenn sie in der Entgeltgruppe S 11b eingruppiert sind, gem. § 28a Abs. 8 Satz 1 Buchstabe a TVÜ –VKA
vom 1.3.2018 | 75,67 EUR |
vom 1.4.2019 | 77,98 EUR |
ab 1.3.2010 | 78,80 EUR |
und wenn sie in der Entgeltgruppe S 12 eingruppiert sind, gem. § 28a Abs. 8 Satz 1 Buchstabe b TVÜ-VKA
vom 1.3.2018 | 86,47 EUR |
vom 1.4.2019 | 89,10 EUR |
ab 1.3.2010 | 90,03 EUR. |
Diese Zulagen sind dynamisch ausgestaltet. Sie verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe S 11b bzw. S 12 festgelegten Vomhundertsatz.
In der Entgeltgruppe S 11b bzw. S 12 eingruppierte Beschäftigte, die einer individuellen Endstufe zugeordnet sind, erhalten diese Zulagen ebenfalls.
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