Die bis zum 30.6.2015 gültigen Entgeltgruppen S 11 Ü und S 12 Ü gibt es ab dem 1.7.2015 nicht mehr, da die Tabellenentgelte der Entgeltgruppen S 11b bzw. S 12 auf die Tabellenwerte der bisherigen Entgeltgruppen S 11 Ü bzw. S 12 Ü angehoben wurden.

Beschäftigte, die in der Entgeltgruppe S 11b bzw. Entgeltgruppe S 12 eingruppiert sind und denen am 31.10.2009 eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA zustand, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zu ihrem Tabellenentgelt eine monatliche Zulage i. H. v. 70 EUR, wenn sie in der Entgeltgruppe S 11b eingruppiert sind, bzw. eine monatliche Zulage. Diese beträgt, wenn sie in der Entgeltgruppe S 11b eingruppiert sind, gem. § 28a Abs. 8 Satz 1 Buchstabe a TVÜ –VKA

 
vom 1.3.2018 75,67 EUR
vom 1.4.2019 77,98 EUR
ab 1.3.2010 78,80 EUR

und wenn sie in der Entgeltgruppe S 12 eingruppiert sind, gem. § 28a Abs. 8 Satz 1 Buchstabe b TVÜ-VKA

 
vom 1.3.2018 86,47 EUR
vom 1.4.2019 89,10 EUR
ab 1.3.2010 90,03 EUR.

Diese Zulagen sind dynamisch ausgestaltet. Sie verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe S 11b bzw. S 12 festgelegten Vomhundertsatz.

In der Entgeltgruppe S 11b bzw. S 12 eingruppierte Beschäftigte, die einer individuellen Endstufe zugeordnet sind, erhalten diese Zulagen ebenfalls.

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