Nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 in Teil B Abschn. XXIV der Entgeltordnung ist die "Heimzulage" an Beschäftigte für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim)

  • i. H. v. 61,36 EUR monatlich, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen i. S. d. § 2 SGB IX oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind bzw.
  • i. H. v. 30,68 EUR monatlich, wenn solche Personen nicht überwiegend ständig untergebracht sind,

zu zahlen.

Diese Zulage ist seit dem 1.7.2015 auch an Leiter von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. v. § 2 SGB IX sowie deren Vertreter zu zahlen, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Die übrigen in Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. v. § 2 SGB IX tätigen Beschäftigten erhalten die Heimzulage nicht.

An Beschäftigte in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder in einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) tätige Beschäftigte der

  • Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 (Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung),
  • Entgeltgruppe S 7 (Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen) und
  • Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 2 (Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister als Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen)

ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des Satz 1 1. Hs. der Protokollerklärung Nr. 1 die reduzierte Zulage i. H. v. monatlich 40,90 EUR zu zahlen.

Die Zulagen sind jeweils zusätzlich zu dem Tabellenentgelt zu zahlen und werden nur für Zeiträume gezahlt, in denen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung (§ 21 TVöD-V bzw. TVöD-B) besteht. Sie sind weiterhin bei der Bemessung des Sterbegelds (§ 23 Abs. 3 TVöD-V bzw. TVöD-B) zu berücksichtigen.

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