Nach § 1 Abs. 1 TVöD-K gilt der Tarifvertrag für alle Arbeitnehmer, die in einem Krankenhaus beschäftigt sind, das vom Geltungsbereich des TVöD-K erfasst ist, also auch für Erzieherinnen und Sozialpädagogen. Eine Sonderregelung besteht nach § 36 Abs. 2 TVöD-K. Danach finden auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst die Regelungen der §§ 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 16 Abs. 2.1, 3.1 und 4.1 sowie 17 Abs. 4a.1 und 20 Abs. 3.1 TVöD-V sowie die Anlage C zum TVöD-V auch dann Anwendung, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des TVöD-V oder des TVöD-B tätig sind. Nur diesbezüglich werden die SuE-Mitarbeiter den Bestimmungen des TVöD-V unterworfen. Hinsichtlich der Entgeltbestandteile greifen die Regelungen des TVöD-K.

Sonach sind die Bereitschaftsdienste der Erzieherinnen und Sozialpädagogen nach § 8.1 TVöD-K abzurechnen.

Auch die 25-Euro-Tarifzulage gem. § 15 Abs. 2.6 mit Protokollnotiz 1 TVöD-K[1] wird bei den Erziehern und Sozialpädagogen berücksichtigt. Diese Zulage wurde von den Tarifvertragsparteien zum 1.8.2006 eingeführt im zeitlichen Zusammenhang mit den Tarifverhandlungen mit dem Marburger Bund über den TV-Ärzte/VKA. Auch den nicht ärztlich Beschäftigten in Krankenhäusern sollte eine Einkommensverbesserung zukommen. Die Tarifregelung verlangt eine Eingruppierung in die EG 5 bis 15 bzw. in die P 5 bis P 16. Dies schließt die Beschäftigten der S-Entgeltgruppen nicht aus. Denn nach der zur Anwendung kommenden Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 3 TVöD-V entsprechen die Entgeltgruppen 5 bis 12 TVöD den Entgeltgruppen S 4 bis S 18.

[1] Bei Beschäftigten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg und im Tarifgebiet Ost beträgt die Zulage monatlich 35,00 EUR.

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