Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 7 ist durch Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-BT-B seit dem 1.7.2015 wie folgt neu gefasst:

"Psychagoginnen/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit."

Es besteht somit kein spezielles Tätigkeitsmerkmal mehr für "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit". Diese Beschäftigten sind, soweit sie eine wissenschaftliche Hochschulbildung abgeschlossen haben und ihnen entsprechende Tätigkeiten übertragen sind, in der Entgeltgruppe 13 eingruppiert.

Gleiches gilt bei Psychagogen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit, da diese Beschäftigten nach der durch Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-BT-B neu eingefügten Protokollerklärung Nr. 16 des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD nicht (mehr) von dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 7 erfasst werden.

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