Dieses Tätigkeitsmerkmal ist in den Entgeltgruppen S 9 Fallgruppe 5, S 13 Fallgruppe 2, S 15 Fallgruppe 2, S 16 Fallgruppe 2, S 17 Fallgruppe 2 aufgeführt. Es ist eine ausdrückliche Bestellung erforderlich.

Durch die Protokollerklärung Nr. 4 ist klargestellt, dass eine Abwesenheitsvertretung nicht ausreicht.

Mit Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-BT-B ist mit Wirkung zum 1.7.2015 die Protokollerklärung um einen neuen Satz 2 ergänzt worden. Danach soll je Kindertagesstätte eine ständige Vertreterin der Leiterin bestellt werden.

Von dieser Soll-Vorschrift, die ein gebundenes Ermessen enthält, kann nur aus nachvollziehbaren Gründen abgewichen werden. Die Bestellung erfolgt durch den Arbeitgeber. Die einzelne Beschäftigte hat keinen Anspruch, als ständige Vertreterin bestellt zu werden.

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