Entgelttabelle S (Kinderpflegerinnen)

ab 1.4.2022

 
Entgeltgruppe Berufsgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen
    Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
S 2 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpfl. 2.377,38 2.490,44 2.574,07 2.664,88 2.767,00 2.869,15
S 3 Kinderpflegerin mit entspr. Tätigkeiten 2.572,41 2.756,99 2.928,70 3.086,37 3.158,51 3.244,68
S 4 Kinderpflegerin mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten 2.730,63 2.926,79 3.105,53 3.226,82 3.341,72 3.520,72

Kinderpflegerinnen sind pädagogisch-pflegerische Fachkräfte, die in Kindertagesstätten, Krippen o. Ä. mit Säuglingen, Kleinst- und Kleinkindern beschäftigt sind und dabei die übrigen sozialpädagogischen Fachkräfte und die Eltern bei der Erziehung, Förderung und Pflege unterstützen.

Sie üben u. a. folgende Tätigkeiten aus:

  • pflegerische Tätigkeiten (z. B. Kinderwäsche, Kinderbekleidung)
  • Nahrungsmittelzubereitung
  • Gestaltung festlicher Anlässe mit den Kindern und für die Kinder
  • Beaufsichtigung und Förderung einzelner Kinder oder kleiner Gruppen
  • Anregung und Anleitung zum Spielen und altersgemäßer Beschäftigung und Unterbreitung von verschiedenen Angeboten wie Sinnesschulung, musischer Erziehung, Natur- und Sachbegegnungen

Die EG S 2 ist die Einstiegsgruppe von Kinderpflegerinnen. Die Beschäftigte hat eine Tätigkeit auszuüben, die üblicherweise in den Tätigkeitsbereich von Kinderpflegerinnen fällt. Die Tätigkeit hat ein geringeres Qualifikationsniveau als es für die Tätigkeitsmerkmale für Kinderpflegerin mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung erforderlich ist. Die EG S2 stellt eine Art Auffangtatbestand für die Fälle dar, in denen aufgrund fehlender gleichwertiger Qualifikationen und Erfahrung eine Tätigkeit ausgeübt wird, die dem Aufgabengebiet von Kinderpflegerinnen zugeordnet werden kann, ohne dass ein spezielles Tätigkeitsmerkmal greift.

Die EG S 3 enthält 2 Alternativen.

1. Alternative:

Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit.

Die Ausbildung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Eine entsprechende Tätigkeit liegt vor, wenn die auszuübende Tätigkeit ein Wissen und Können erfordert, wie es durch die entsprechende Berufsausbildung vermittelt wird. Keine dem Berufsbild entsprechende Tätigkeit ist die Wahrnehmung medizinisch-pflegerischer Tätigkeiten z. B. in einem Krankenhaus.

2. Alternative:

Sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Die Beschäftigten können die gleichwertigen Fähigkeiten durch zusätzliche Fortbildung und/oder durch Erfahrungen bei der Ausübung einer dem Tätigkeitsbereich von ausgebildeten Kinderpflegerinnen entsprechender Tätigkeit erlangt haben. Es werden kumulativ gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verlangt. Eine Fortbildung alleine genügt daher nicht. Hinzutreten muss auch eine entsprechende Erfahrung durch tatsächliche Betätigung im Aufgabengebiet von Kinderpflegerinnen. Erforderlich ist jedoch nicht ein Qualifikationsniveau, das in voller Breite und Tiefe der Ausbildung einer Kinderpflegerin entspricht. Vielmehr ist es ausreichend, wenn die jeweils auszuübende Tätigkeit von den sonstigen Beschäftigten eine ähnlich gründliche Beherrschung eines Wissensgebiets verlangt.[1] Dieses Wissensgebiet kann sich z. B. beziehen auf die Beaufsichtigung und Förderung einzelner Kinder, die Pflege und Instandhaltung der Spielmittel, die Pflege der Kinderwäsche und der Kinderkleidung. Allerdings darf das Tätigkeitsfeld der sonstigen Beschäftigten nicht zu eng begrenzt sein, wie z. B. nur Pflege und Instandhaltung von Spielmitteln.

Die EG S 4 erfordert zusätzlich "schwierige fachliche Tätigkeiten".

"Schwierige fachliche Tätigkeiten", liegen vor, wenn – bezogen auf die Tätigkeit einer Kinderpflegerin – sich die Aufgaben aus der Normal- bzw. Grundtätigkeit herausheben. Beispiele für "schwierige fachliche Tätigkeiten" enthält die Protokollerklärung Nr. 2. Wenn die Kinderpflegerin auch nur eine der in den Beispielen aufgeführten Tätigkeiten auszuüben hat, erfüllt sie dadurch die Anforderung der "schwierigen fachlichen Tätigkeit". Hat die Kinderpflegerin andere als die beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten auszuüben, bedarf es einer vergleichenden Wertung. Nur wenn die unbewertete Tätigkeit sich ebenso deutlich wie die Beispiele aus der Grundtätigkeit heraushebt, sie also die gleiche "Schwierigkeit", wie die als schwierig angeführte Tätigkeit aufweist, ist aufgrund der gleichen Wertebene eine Gleichstellung gerechtfertigt.[2] Nach Auffassung des BAG muss die auszuübende Tätigkeit aufgrund gesteigerter Anforderungen von der Normalität nicht nur unerheblich abweichen. Die Tätigkeit muss sich z. B. im Hinblick auf das geforderte fachliche Können oder die körperliche oder geistige Belastung gegenüber dem üblichen Maß herausheben.[3]

Nach Buchstabe a liegen schwierige fachliche Tätigkeiten vor, wenn die Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen i. S. d. § 2 SGB IX und i...

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