Die Zuordnung in die am 1.7.2015 maßgebliche Entgeltgruppe erfolgt von Amts wegen stufengleich unter Mitnahme der bisherigen Stufenlaufzeiten.

 
Praxis-Beispiel

Eine Erzieherin mit entsprechender Tätigkeit ist am 30.6.2015 in der Entgeltgruppe S 6 der Stufe 3 mit einem Tabellenentgelt i. H. v. 2.768,08 EUR zugeordnet. Sie vollendet am 30.6.2015 2 Jahre der insgesamt 4-jährigen Stufenlaufzeit in der Stufe 3. Zum 1.7.2015 wird sie in der Entgeltgruppe S 8a erneut der Stufe 3 mit einem Tabellenentgelt i. H. v. 2.890,00 EUR zugeordnet. Da sie von der 4-jährigen Stufenlaufzeit bereits 2 Jahre vollendet hat, steigt sie zum 1.7.2017 in die Stufe 4 (3.070,00 EUR) der Entgeltgruppe S 8a auf.

Besondere Stufenlaufzeiten bestehen bei der Zuordnung aus der S 8.

Bislang erreichten Beschäftigte in der EG S 8 die Stufe 5 nach 8 Jahren in der Stufe 4 und die Stufe 6 nach 10 Jahren in der Stufe 5. Diese Stufenlaufzeiten wurden verändert wie folgt:

  • Bei Beschäftigten in S 8b Fallgruppe 1 (Erzieherinnen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten, bisher in S 8 Fallgruppe 1) und in S 8b Fallgruppe 2 (Handwerksmeister usw. bisher in S 8 Fallgruppe 3) reduziert sich die Stufenlaufzeit in der Stufe 4 von 8 Jahren auf 6 Jahre und in der Stufe 5 von 10 Jahren auf 8 Jahre. Haben diese Beschäftigten in der bisherigen Entgeltgruppe S 8 in der Stufe 4 am 30.6.2015 bereits eine Stufenlaufzeit von mindestens 6 Jahren bzw. in der Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von mindestens 8 Jahren vollendet, werden diese Beschäftigten in der neuen Entgeltgruppe S 8b gleich der höheren Stufe, hier der Stufe 5 bzw. der Stufe 6, zugeordnet. In der höheren Stufe beginnt die Stufenlaufzeit von Neuem. Eine die Stufenlaufzeit in der Stufe 4 von 6 Jahren bzw. in der Stufe 5 von 8 Jahren übersteigende Stufenlaufzeit wird mithin nicht auf die Stufenlaufzeit in der höheren Stufe angerechnet.
 
Praxis-Beispiel

Eine Erzieherin in EG S 8 Fallgruppe 1 ist am 30.6.2015 der Stufe 4 mit einem Tabellenentgelt i. H. v. 3.198,33 EUR zugeordnet. Sie vollendet am 30.6.2015 7¾ Jahre der insgesamt 8-jährigen Stufenlaufzeit in der Stufe 4. Zum 1.7.2015 wird sie in der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1 der Stufe 5 mit einem Tabellenentgelt i. H. v. 3.600,00 EUR zugeordnet, da sie bereits die nunmehr gültige Stufenlaufzeit in der Stufe 4 der Entgeltgruppe S 8b von 6 Jahren vollendet hat. In der Stufe 5 beginnt die Stufenlaufzeit von Neuem zu laufen. Sie steigt daher nach 8 Jahren zum 1.7.2023 in die Stufe 6 (3.830,00 EUR) der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1 auf.

  • Bei Beschäftigten in S 8b Fallgruppe 3 (Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern usw. bisher in S 8 Fallgruppe 5) bleibt die Stufenbegrenzung bis zur Stufe 4 (Endstufe) bestehen (Nr. 3 Abs. 2 Satz 7 der Anlage D.12 zum TVöD-V bzw. § 12.2 Abs. 2 Satz 7 TVöD-B).
  • Für Beschäftigte mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe der EG S 9 Fallgruppe 2 (Heilpädagogen mit staatl. Anerkennung bisher S 8 Fallgruppe 2) sind keine von den sonstigen Entgeltgruppen der Entgelttabelle S abweichenden Stufenlaufzeiten vereinbart. Durch die Zuordnung zur Entgeltgruppe S 9 gelten damit für diese Beschäftigten ab dem 1.7.2015 die Stufenlaufzeit in der Stufe 4 4 Jahre und in der Stufe 5 5 Jahre (Nr. 3 Abs. 2 Satz 6 der Anlage D.12 zum TVöD-V bzw. § 12.2 Abs. 2 Satz 6 TVöD-B). Soweit diese Beschäftigten aufgrund der bis zum 30.6.2015 geltenden verlängerten Stufenlaufzeiten der Entgeltgruppe S 8 zum 30.6.2015 bereits eine Stufenlaufzeit in der Stufe 4 von mindestens 4 Jahren bzw. in der Stufe 5 von mindestens 5 Jahren erfüllt haben, werden diese Beschäftigten zum 1.7.2015 der höheren Stufe 5 bzw. Stufe 6 zugeordnet. Auch hier beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Stufe jeweils von Neuem.
 
Praxis-Beispiel

Eine Heilpädagogin mit staatlicher Anerkennung (ohne abgeschlossene Hochschulbildung) ist am 30.6.2015 in der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 2 der Stufe 4 mit einem Tabellenentgelt i. H. v. 3.198,33 EUR zugeordnet. Sie vollendet am 30.6.2015 7 ¾ Jahre der insgesamt 8-jährigen Stufenlaufzeit. Zum 1.7.2015 wird sie in der Entgeltgruppe S 9 der Stufe 5 mit einem Tabellenentgelt i. H. v. 3.600,00 EUR zugeordnet. In der Stufe 5 beginnt die Stufenlaufzeit von Neuem zu laufen. Sie steigt daher nach 5 Jahren zum 1.7.2020 in die Stufe 6 (3.830,00 EUR) der Entgeltgruppe S 9 auf.

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