10.1 Ausgangslage

Die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst war mit Wirkung vom 1.11.2009 neu geregelt worden. Zum damaligen Zeitpunkt ist eine neue Entgelttabelle (S-Tabelle) in Kraft getreten. Die Eingruppierungsregelungen waren gesondert kündbar, und zwar frühestens zum 31.12.2014. Von dieser Kündigungsmöglichkeit haben die Gewerkschaften Gebrauch gemacht. Nach intensiven Verhandlungen, begleitet von Streiks, hat die VKA mit den Gewerkschaften ver.di, dbb und GEW am 30.9.2015 einen Tarifabschluss für die rund 240.000 Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst erzielt. Das Gesamtvolumen des Tarifabschlusses beträgt ca. 316 Millionen EUR. Im Durchschnitt erhöhen sich die Entgelte der Beschäftigten um 3,3 %.

10.2 Übersicht über die Tarifeinigung

Die Tarifeinigung erfolgte durch 3 Änderungstarifverträge:

  • Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V,
  • Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVöD-BT-B,
  • Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-VKA.

Die Tarifeinigung unterscheidet zwischen

  • der von Amts wegen erfolgenden Zuordnung bestimmter Eingruppierungsmerkmale zu einer höheren Entgeltgruppe mit Wirkung zum 1.7.2015 (siehe nachfolgend Punkt 10.3),
  • der auf Antrag erfolgenden Höhergruppierung bestimmter Beschäftigter bei Antragstellung in eine höhere Entgeltgruppe mit Wirkung zum 1.7.2015 (siehe nachfolgend Punkt 10.4) und
  • der Vereinbarung höherer Tabellenwerte oder Zulagen mit Wirkung zum 1.7.2015 (siehe nachfolgend Punkt 19).

Die wichtigsten Berufsgruppen im Einzelnen:

Erzieherinnen der Entgeltgruppe S 6 werden von Amts wegen einer neuen Entgeltgruppe S 8a zugeordnet. Dies bringt ein monatliches Plus zwischen 93 (Stufe 1) und 138 EUR (Stufe 6). Erzieherinnen der Entgeltgruppe S 8 werden einer neuen Entgeltgruppe S 8b zugeordnet. Dies führt zu einem monatlichen Zuwachs von rund 100 EUR in allen Stufen mit Ausnahme der Stufe 1.

Die Eingruppierung von Kinderpflegerinnen (Entgeltgruppen S 3 und S 4) wird durch die Vereinbarung neuer Tabellenwerte nicht unerheblich verbessert. Die Zuwächse liegen in der Entgeltgruppe S 3 zwischen 61 und 111 EUR monatlich und in der Entgeltgruppe S 4 zwischen 72 und 151 EUR monatlich. Die Entgelte der Beschäftigten in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen (Entgeltgruppe S 2) werden in allen 6 Stufen einheitlich um 50 EUR monatlich erhöht.

Die Leiterinnen von Kindertagesstätten erfahren bei einer auf Antrag erfolgenden Höhergruppierung deutliche Zuwächse von im Einzelfall bis zu 13 %, wie aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich:

 
Durchschnittsbelegung Anzahl der Plätze Anzahl der Plätze (derzeit) Eingruppierung (neu)
unter 40 S 7 S 9
ab 40 S 10 S 13
ab 70 S 13 S 15
ab 100 S 15 S 16
ab 130 S 16 S 17
ab 180 S 17 S 18

Dasselbe gilt für die ständigen Vertreterinnen von Kitaleitungen:

 
Durchschnittsbelegung Anzahl der Plätze Eingruppierung (derzeit) Eingruppierung (neu)
ab 40 S 7 S 9
ab 70 S 10 S 13
ab 100 S 13 S 15
ab 130 S 15 S 16
ab 180 S 16 S 17

Die Entgelte der Sozialarbeiter in den Entgeltgruppen S 11 und S 12 erhöhen sich im Durchschnitt um ca. 60 EUR (S 11) bzw. knapp 50 EUR (S 12). Für die Sozialarbeiter mit sog. Garantenstellung (Entgeltgruppe S 14) wird das Entgelt in den Stufen angehoben, und zwar um 30 EUR (Stufe 1), 50 EUR (Stufe 3) bzw. 80 EUR (Stufen 2, 4, 5 und 6).

Zusätzlich zu den bisherigen Eingruppierungsmerkmalen sind die Eingruppierungsmerkmale von Gruppenleitern in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen neu gefasst sowie weitere Berufe bzw. Tätigkeiten neu in den Anhang zur Anlage C zum TVöD aufgenommen worden (siehe nachfolgend Punkt 19).

Des Weiteren erhalten Beschäftigte, denen bei Einführung der S-Tabelle 2009 ein Wahlrecht zum Wechsel eingeräumt wurde und die von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht haben, ein erneutes Wahlrecht zum Wechsel in die S-Tabelle (siehe unten Punkt 22.7).

Die Tarifeinigung hat außerdem zur Folge, dass die Entgeltgruppen S 5, S 6, S 8 und S 10 nicht mehr mit Tätigkeiten hinterlegt sind.

Der Tarifabschluss hat eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren (1.7.2015 bis 30.6.2020).

10.3 Zuordnung von Beschäftigten zu einer höheren Entgeltgruppe am 1.7.2015 gem. § 28b TVÜ-VKA

10.3.1 Übersicht über die Zuordnung:

 
Eingruppierung am 30.6.2015 Zuordnung ab 1.7.2015
EG S 5 (bei Tätigkeiten der Fallgruppe 1) EG S 7
EG S 6 EG S 8a
EG S 7 EG S 9
EG S 8 (bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1, 3 und 5) EG S 8b
EG S 8 (bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2) EG S 9 (Fallgruppe 2)
EG S 11 EG S 11b

Dabei sind ergänzend zu den bisherigen Beschäftigtengruppen teilweise weitere Beschäftigte in die Tätigkeitsmerkmale einbezogen worden (Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung). Die bisherigen Tätigkeitsmerkmale von Gruppenleitern in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen sind neu gefasst worden.

10.3.2 Die Zuordnung im Einzelnen

  • Beschäftigte der Entgeltgruppe S 5 Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe S 7 (Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen).

    Das bisherige Tätigkeitsmerkmal in Fallgruppe 2 ist ersatzlos entfallen. Da diese Beschäftigten ni...

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