In der Zeit eines längeren Sonderurlaubs kann keine Freistellung aus anderem Grund, etwa für den Wehr- oder Zivildienst, in Anspruch genommen werden, da der Beschäftigte bereits vom Dienst freigestellt ist. Diese gesetzlichen Regelungen greifen jedoch ggf. am Ende des Sonderurlaubs ein. Allerdings ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bestehende Erklärungsfristen einzuhalten, wenn direkt im Anschluss ein anderer Freistellungsgrund greifen soll. Es besteht allerdings immer die Möglichkeit, vorzeitig den Sonderurlaub zu beenden, da dies Auswirkungen auf das Entgelt und die Absicherung haben kann. Auf den entsprechenden Antrag hat der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

 
Praxis-Beispiel

Eine Beschäftigte erhält auf Antrag 1 Jahr Sonderurlaub, um eine Fortbildung zur Diätassistentin zu absolvieren. Nach 8 Monaten gebärt sie ein Kind. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist ist während des Sonderurlaubs für die Gewährung von Elternzeit kein Raum. Möglich ist aber die einvernehmliche vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs zugunsten der Elternzeit. Die Beschäftigte ist verpflichtet, die 4-Wochen-Frist zur Erklärung der Elternzeit einzuhalten, wenn sie unmittelbar im Anschluss an den Sonderurlaub in Elternzeit gehen möchte.

Sowohl das Bundesgleichstellungsgesetz für die Beschäftigten des Bundes als auch verschiedene Landesgleichstellungsgesetze, die für die Beschäftigten der tarifgebundenen Kommunen gelten, enthalten eigene Regelungen zur Beurlaubung aus familiären Gründen. Diese unterschiedlich konkreten Regelungen stehen neben § 28 TVöD und haben Vorrang, sofern sie für den Beschäftigten vorteilig sind. Nach dem Wegfall der früheren Privilegierung des Sonderurlaubs aus familiären Gründen dürfte die praktische Bedeutung dieser Vorschriften zunehmen, da die Gewährung von Sonderurlaub dort nach wie vor als Anspruch ausgestaltet ist, dem der Arbeitgeber zu entsprechen hat, sofern zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (siehe z. B. § 16 Abs. 1 BGleiG). Hierzu wird auf die Darstellung unter 1.2 Ermessensentscheidung des Arbeitgebers verwiesen.

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