Die Protokollerklärung zu § 50 BAT, nach der der Sonderurlaub nicht unterbrochen werden darf für Zeiträume, in denen keine Arbeitsverpflichtung besteht, ist von § 28 TVöD nicht übernommen worden. Diese Erklärung sollte klarstellen, dass eine Unterbrechung des Sonderurlaubs mit der Folge des Wiederauflebens des Vergütungsanspruchs dann unzulässig ist, wenn ohnehin – etwa während der Dauer der Schulferien bei Lehrern oder im Falle der Erkrankung des Beschäftigten – keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung ist hiervon weiter auszugehen, da der Antrag auf vorzeitige Beendigung in einem solchen Fall als Missbrauch zu werten wäre. Zu dem Problem der vorzeigen Beendigung wegen erneuter Schwangerschaft während des Sonderurlaubs wird auf die Ausführungen unter 1.3.2 (Nachträgliche Änderung) verwiesen.

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