In § 28 TVöD ist der tarifliche Sonderurlaub geregelt. Danach können Beschäftigte bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.

Im Unterschied zum Erholungsurlaub (§ 26 TVöD ), der der Wiederherstellung der geistigen und körperlichen Energie der Beschäftigten dient, schafft der Sonderurlaub für die Beschäftigten im Einzelfall die Möglichkeit, sich aus einem persönlichen Anlass heraus von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreien zu lassen.

Je nach Situation und Wunsch der bzw. des Beschäftigten kann der Sonderurlaub für einen längeren Zeitraum gewährt werden. Der Sonderurlaub führt zur Suspendierung der Hauptleistungspflichten der Parteien und damit zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses.[1]

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