Rz. 40

Aufgrund der durch das PflegeVG initiierten besonderen Form der Pflege, die jetzt namentlich rehabilitative und allgemein aktivierende Elemente beinhalten soll (vgl. Ausführungen zu Rz. 7 ff.), muss zwangsläufig auch eine entsprechende Auswahl der vom Gesetzgeber geforderten Pflegekräfte stattfinden.

 

Rz. 41

Auch hinsichtlich der Person des Leistungserbringers sei ein Blick auf die Regelungen zur häuslichen Krankenpflege (vgl. § 37 SGB V) gestattet. Hier hat der Versicherte ebenfalls Anspruch auf häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte. Da die häusliche Krankenpflege im Einzelfall auch die über eine Krankenpflegetätigkeit hinausgehende hauswirtschaftliche Versorgung umfassen kann, spricht das Gesetz nicht von Krankenpflegepersonen, sondern umfassender von Pflegekräften. Gleichwohl kommen für die Betreuung insbesondere Gesundheits- und Krankenpfleger/-in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in (§ 1 KrPflG) in Betracht. Neben den mit Berufserlaubnis (§ 24 Abs. 1 und 3 KrPflG) ausgestatteten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen kann häusliche Krankenpflege aber auch von anderen geeigneten Personen erbracht werden. Als geeignet zu betrachten ist derjenige, der nach Lage des Einzelfalles die Versorgung und Krankenpflege ordnungsgemäß verrichten kann. Das dürften i. d. R. Pflegekräfte sein, die bereits Erfahrungen aus Tätigkeiten in Sozialstationen und Pflegediensten o. Ä. besitzen.

 

Rz. 42

Die vorstehenden Grundsätze durften zunächst auf den Bereich der Pflegesachleistung gemäß PflegeVG übertragen werden. Die an die Eignung zu stellenden Anforderungen sollten sich folglich am Grad der Pflegebedürftigkeit und der individuellen Situation des Pflegebedürftigen ausrichten. Hinzu kommt das besondere Erfordernis, aktivierend und rehabilitativ zu pflegen.

 

Rz. 43

Die Bundesempfehlung zur ambulanten pflegerischen Versorgung (BEmpf. amb. Pfl.) gemäß § 75 Abs. 2 fordert bezüglich der Sicherstellung der Leistungen und der Qualifikation des Personals, dass die ambulante Pflegeeinrichtung die personelle Ausstattung wie folgt zu gewährleisten hat:

Zitat

… bedarfsgerecht, gleichmäßig, fachlich qualifiziert, dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse entsprechend.

Damit wird der Forderung des Gesetzgebers im § 28 Abs. 3 Rechnung getragen. Im Übrigen regelt der Träger des Pflegedienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt die Verantwortungsbereiche und sorgt für eine sachgerechte Aufbau- und Ablauforganisation. Dies schließt insbesondere die Auswahl beim Pflegekräfteeinsatz ein.

 

Rz. 44

Weggefallen ist mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz die Vorschrift des § 80. Damit wird dem Spitzenverband und weiteren Partnern die Möglichkeit genommen, gemeinsam Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität und Qualitätssicherung zu vereinbaren.

 

Rz. 45

Der Pflegedienst hat – unter Berücksichtigung zulässiger Kooperationen mit anderen Pflegediensten – den individuellen Erfordernissen der Pflegebedürftigen auch bei Ausfall durch Krankheit und Urlaub geeignete Kräfte vorzuhalten. Diese sind im Rahmen der häuslichen Pflegehilfe entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation einzusetzen. Zu den geeigneten Kräften ­gehören insbesondere: Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen, staatlich anerkannte Altenpfleger/-innen, staatlich anerkannte Familienpfleger/-innen, Haus- und Familienpflegehelfer/-innen, Hauswirtschafter/-innen, Fachhauswirtschafter/-innen, Dorfhelfer/-innen, Familienbetreuer/-innen. Hilfskräfte und angelernte Kräfte werden unter der Anleitung der Fachkraft tätig.

 

Rz. 46

Werden ambulante Pflegeeinrichtungen von Pflegebedürftigen zur Erbringung der Pflegesachleistung in Anspruch genommen, obliegt es der leitenden Fachkraft dieser Einrichtung, die Einsätze gemäß der Qualifikation der Pflegekraft im Verhältnis zu den pflegerischen Anforderungen des Einzelfalles zu steuern. Gleichzeitig gilt für alle Leistungserbringer die Sicherstellungsverpflichtung, dass die Leistungen stets dem anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechen (§ 28 Abs. 3). Diese Auflage des Gesetzgebers verpflichtet alle an der Pflegesicherstellung Beteiligten (Bundesländer, Träger der Pflegeeinrichtungen, Pflegekassen, Verbände), die Voraussetzungen hierfür in personeller und schulischer Form mit Weiterbildungsangeboten zu schaffen und aufrechtzuerhalten, um heute und später die geeignete Pflegekraft zur Verfügung stellen zu können.

 

Rz. 47

Die Berufsausbildung der Pflegekräfte in Kranken- und Altenpflege war länderspezifisch geregelt. Die erworbenen Qualifikationen waren von Bundesland zu Bundesland, selbst von der einen zur anderen Ausbildungseinrichtung, höchst unterschiedlich. Erforderlich ist eine einheitliche Qualifizierung der Pflegekräfte mit dem Ziel und in dem Bewusstsein, dass auch im hohen Lebensalter durch Aktivierung und Rehabilitation Lebensqualität gewonnen und Pflegebedürftigkeit gemindert werden kann. Regelungen hierzu finden sich im Gesetz über di...

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