Rz. 20

Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) und dem SGB V sind selbständige Künstler und Publizisten in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie

  1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
  2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, diese Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig.
 

Rz. 21

Künstler i.S.d. KSVG ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist. Die Unfallkasse des Bundes führt die Versicherung im Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse durch (§ 37 KSVG) und prüft ggf. im Einzelfall die künstlerische oder publizistische Tätigkeit ihrem Wesen nach. Der Gesetzgeber hat für die Versicherungspflicht weder zur Kranken- noch zur Pflegeversicherung eine Abgrenzung hinsichtlich der Qualität der künstlerischen/publizistischen Tätigkeit vorgenommen.

 

Rz. 22

Das KSVG enthält zwar materiell-rechtliche Regelungen auch über die Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, gibt aber kaum Erläuterungen über die Durchführung und Besonderheiten dieser Versicherung. Hinsichtlich der Rechtsanwendung und praktischen Durchführung dieses Gesetzes haben der frühere AOK-Bundesverband, die Verbände der Ersatzkassen, die Träger der Deutschen Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse folgende Auslegungshinweise des Gesetzes gegeben:

Versicherungspflichtig sind nur die Künstler, die ihre selbständige Erwerbstätigkeit überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland ausüben. Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist insbesondere durch eigenes wirtschaftliches Risiko für den Erfolg der Arbeit (Unternehmerrisiko), die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

 

Rz. 23

Die Versicherungspflicht für selbständige Künstler/Publizisten gilt nicht für solche Personen, die z.B. als Arbeitnehmer oder Arbeitslose versichert sind. Andernfalls besteht diese grundsätzlich für solche Personen, die zum 1. Mal eine selbständige Tätigkeit als Künstler/Publizist aufnehmen während der ersten 5 Jahre nach erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit. Dies gilt auch für den Fall, dass aus dieser Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielt wird. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber den Schwierigkeiten bei der Aufnahme einer selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit Rechnung tragen.

 

Rz. 24

Wer als solcher Berufsanfänger bei erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, wird auf Antrag von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Voraussetzung dafür ist, dass er für sich und ggf. seine Familienangehörigen Vertragsleistungen erhält, die der Art nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit entsprechen. Der Antrag ist bei der Künstlersozialkasse innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Versicherungspflicht zu stellen. Wird er später gestellt, kann dem Antrag nicht mehr entsprochen werden.

 

Rz. 25

Hat die Künstlersozialkasse eine solche Befreiung ausgesprochen, richtet sich die Versicherungspflicht zur Pflegeversicherung nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 4, sondern nach § 23.

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