0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 123 a. F. wurde durch Art. 1 Nr. 48 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 1.1.2013 in das Gesetz als Übergangsregelung neu eingefügt und wegen Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2017 aufgehoben.

 

Rz. 2

Die Neufassung des § 123 wurde durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 in Kraft gesetzt. Durch Art. 9 des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2757) wurden jeweils mit Wirkung zum 29.7.2017 dem Abs. 1 die Sätze 8 bis 10 angefügt, Abs. 5 Satz 4 neu gefasst und Abs. 7 Satz 2 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, mit dem Dritten Pflegestärkungsgesetz die kommunale Ebene zu stärken, da diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit maßgeblich zur Versorgung pflegebedürftiger Menschen – dies allerdings nur mit begrenzten Gestaltungsmöglichkeiten – beiträgt. In den vergangenen Jahren habe sich mehr und mehr gezeigt, dass es Verbesserungspotential bei der Pflege vor Ort insbesondere in Bezug auf Koordination, Kooperation und Steuerung gebe (BT-Drs. 18/9518 S. 1). Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurde daher im Rahmen der Pflegereform zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege schwerpunktmäßig mit der Klärung der Fragen befasst,

  • wie die kommunale Steuerungs- und Planungskompetenz für die Regionalstruktur gestärkt werden kann,
  • wie die Kommunen stärker in die Strukturen der Pflege verantwortlich eingebunden werden können und
  • wie Sozialräume so entwickelt werden können, dass pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben können.

Mit der Neufassung des § 123 zum 1.1.2017 folgt der Gesetzgeber im Ergebnis einer Empfehlung der Bund-Länder Arbeitsgruppe. Nach dieser Vorschrift können künftig die für die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zuständigen Träger der Sozialhilfe neue Beratungsstrukturen in (befristeten) Modellprojekten erproben. Für diesen Fall sind die zuständigen Sozialhilfeträger als Antragsteller verpflichtet, mit den Landesverbänden der Pflegekassen eine gemeinsame und einheitliche Vereinbarung nach Maßgabe des Abs. 3 zu treffen.

2 Rechtspraxis

2.1 Ziel und Gegenstand der Modellvorhaben

 

Rz. 4

Abs. 1 sieht eine Regelung zu Modellvorhaben vor, die es den für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägern der Sozialhilfe nach dem SGB XII ermöglicht, Beratungsaufgaben nach dem SGB XI mit eigenen Beratungsaufgaben für alte und/oder hilfebedürftige Menschen zusammenzuführen und gemeinsam in eigener Zuständigkeit zu erbringen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist es Ziel der Modellvorhaben, die Beratung pflegebedürftiger Menschen zu verbessern, indem sie zusammengeführt oder verzahnt wird mit Beratungsangeboten zu Leistungen der Altenhilfe nach dem SGB XII, der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX sowie mit der Beratung zu Leistungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, zur rechtlichen Betreuung, zu behindertengerechten Wohnangeboten, zum öffentlichen Nahverkehr und zur Förderung des bürgerlichen Engagements (vgl. auch Abs. 1 Satz 7).

 

Rz. 5

Die Modellvorhaben umfassen nach Abs. 1 Satz 5 insbesondere die Übernahme folgender Aufgaben durch eigene Beratungsstellen:

  1. die Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c,
  2. die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Abs. 3 und
  3. Pflegekurse nach § 45.

Die Kreise und kreisfreien Städte müssen als antragsberechtigte Stellen ( vgl. Rz. 8) nicht in jedem Fall im Rahmen der Aufgabenübernahme die Beratung oder Kurse selbst erbringen. Zur besseren Verzahnung der unterschiedlichen Beratungsangebote im Zuständigkeitsbereich der Kommunen kann auch lediglich die Federführung über die gesetzlich in Betracht kommenden Beratungsangebote der Pflegeversicherung übernommen werden (BR-Drs. 410/16 S. 72).

 

Rz. 6

Im Übrigen kann abweichend von Satz 5 Nr. 1 und Abs. 6 Satz 1 die Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c im Einzelfall unter den in Abs. 2 Satz 8 näher beschriebenen Voraussetzungen auch durch die Pflegekassen erfolgen. Soweit die Antragsteller der Modellvorhaben in einer für diesen Fall zur Voraussetzung erhobenen Vereinbarung mit den Landesverbänden der Pflegekassen in der Zusammenarbeit der Beratung auf die Übernahme der Verantwortung für die Erbringung der Pflegeberatung nach den §§ 7a bis 7c in eigenen Beratungsstellen verzichten, verbleibt die Verantwortung hierfür mithin bei den Pflegekassen.

Die Ergänzungsvereinbarung ist nach Abs. 1 Satz 9 schiedsstellenfähig. Die Regelungen des Abs. 5 Satz 5 bis 7 über die einvernehmliche Bestellung einer unparteiischen Schiedsperson finden nach

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