Rz. 3

Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, mit dem Dritten Pflegestärkungsgesetz die kommunale Ebene zu stärken, da diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit maßgeblich zur Versorgung pflegebedürftiger Menschen – dies allerdings nur mit begrenzten Gestaltungsmöglichkeiten – beiträgt. In den vergangenen Jahren habe sich mehr und mehr gezeigt, dass es Verbesserungspotential bei der Pflege vor Ort insbesondere in Bezug auf Koordination, Kooperation und Steuerung gebe (BT-Drs. 18/9518 S. 1). Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurde daher im Rahmen der Pflegereform zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege schwerpunktmäßig mit der Klärung der Fragen befasst,

  • wie die kommunale Steuerungs- und Planungskompetenz für die Regionalstruktur gestärkt werden kann,
  • wie die Kommunen stärker in die Strukturen der Pflege verantwortlich eingebunden werden können und
  • wie Sozialräume so entwickelt werden können, dass pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben können.

Mit der Neufassung des § 123 zum 1.1.2017 folgt der Gesetzgeber im Ergebnis einer Empfehlung der Bund-Länder Arbeitsgruppe. Nach dieser Vorschrift können künftig die für die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zuständigen Träger der Sozialhilfe neue Beratungsstrukturen in (befristeten) Modellprojekten erproben. Für diesen Fall sind die zuständigen Sozialhilfeträger als Antragsteller verpflichtet, mit den Landesverbänden der Pflegekassen eine gemeinsame und einheitliche Vereinbarung nach Maßgabe des Abs. 3 zu treffen.

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