0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft. In den letzten 10 Jahren änderte sich der Gesetzestext zu § 46 zweimal – und zwar

  • durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) für die Zeit ab 23.7.2015

    Hier wurde Satz 1 Nr. 2 neu gefasst und nach Satz 1 der neue Satz 2 mit Wirkung zum 23.7.2014 eingefügt. In Satz 2 wurde die Angabe "2" durch die Angabe "3" (= Verweis auf Satz 3 statt auf Satz 2) ersetzt. (Anmerkung des Autors: Der durch das GKV-VSG geschaffene neue Satz 3 entspricht dem heutigen Satz 4).

  • durch Art. 1 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TVSG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) für die Zeit ab 11.5.2019.

Hier wurde der heutige Satz 3 neu eingeschoben. Der bisherige Satz 3 wurde Satz 4.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Während § 44 den Personenkreis bestimmt, der bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld hat, befasst sich § 46 mit dem Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf Krankengeld. Dieser Beginn des Anspruchs ist mit dem Entstehen des Stammrechts auf Krankengeld gleichzusetzen.

Satz 1 unterscheidet zwischen dem Entstehen des Anspruchs bei Beginn einer

  • stationären Behandlung/Therapie (einschließlich stationsersetzender Behandlung/Therapie; vgl. Rz. 4 ff.) und
  • Arbeitsunfähigkeit (vgl. Rz. 7 ff.), sofern vorher keine stationäre Behandlung/Therapie erfolgte.

Die Sätze 2 und 3 regeln, wie lange im Falle einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit

  • der Anspruch auf Krankengeld einerseits und
  • die Mitgliedschaft der nach § 192 Versicherten andererseits

erhalten bleibt, wenn die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeitsverlängerung verspätet erfolgt.

Die Sätze 4 und 5 regeln als Sondervorschrift das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige und für die nach dem KSVG versicherten Künstler und Publizisten, wenn sie eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ("gesetzliches Options-Krankengeld") oder nach § 53 Abs. 6 ("Wahltarif-Krankengeld") abgegeben haben.

 

Rz. 3

Wenn ein Anspruch auf Krankengeld i. S. d. § 46 entsteht, wird oft zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. zu Beginn der stationären Krankenhausbehandlung etc. noch kein Krankengeld gezahlt. Das liegt daran, dass der Anspruch auf Krankengeld wegen der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers oder aus anderen in § 49 genannten Gründen ruht. Dieses Ruhen des Anspruchs bedeutet nicht, dass solange das Stammrecht auf Krankengeld i. S. d. § 46 nicht entsteht. Ruhende Krankengeldzeiten gelten nämlich als bezogen (§ 48 Abs. 3).

2 Rechtspraxis

2.1 Entstehen des Anspruchs bei Krankenhausbehandlung oder bei Therapie in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (Satz 1 Nr. 1)

 

Rz. 4

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei stationären Behandlungen im Krankenhaus und bei stationären Therapien in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bereits mit dem Tag des Beginns der stationären Aufnahme. In diesen Fällen ist eine separate Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach dem Vordruck Muster 1, der im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung ausgestellt wird, keine Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld. Über die Krankenhaus-, Vorsorge- oder Rehabilitationszeiten stellt das Krankenhaus bzw. die therapierende Einrichtung eine entsprechende Bescheinigung aus. Nach dem Urteil des LSG Baden-Württemberg v. 23.9.2015 (L 5 KR 3888/14) kann auch eine (versehentlich) nicht unterschriebene Krankenhausaufnahme- bzw. -entlassbescheinigung eine rechtsgültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthalten.

Z. B. führt auch eine "stationäre Behandlung zur Abklärung des Bestehens einer Krankheit" zu einem Krankengeldanspruch, da auch in diesen Fällen eine entsprechende Krankenhausaufnahme- bzw. -entlassbescheinigung ausgestellt wird.

 

Rz. 4a

Als stationäre Behandlung gilt die zulasten der Krankenkasse durchgeführte

  • stationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 39 i. V. m. § 108) – hierzu zählen auch die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung, teilstationäre Behandlung oder vor- und nachstationäre Behandlung – sowie
  • stationäre Therapie in einer nach §§ 111, 111a zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung im Rahmen

    • einer medizinischen Vorsorge (§ 23 Abs. 4) oder
    • einer Vorsorgeleistung für Mütter und Väter (§ 24) oder
    • einer medizinischen Rehabilitation i. S. d. § 40 Abs. 2 oder
    • einer medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41).

Zulasten der Krankenkasse werden die Behandlungen bzw. Therapien nur dann durchgeführt, wenn die Kosten von der Krankenkasse in voller Höhe übernommen werden; unberücksichtigt bleibt die ggf. bestehende Verpflichtung des Versicherten, eine Zuzahlung in Höhe von 10,00 EUR täglich je Behandlungs- bzw. Therapietag zu entrichten (§ 23 Abs. 6, § 24 Abs. 3, § 39 Abs. 4, § 40 Ab. 5 und 6, § 41 Abs. 3).

Mit einer Krankenhausbehandlung ist auch der stationäre Aufenthalt in einem Hospiz vergleichbar. Wurde während des Hospizaufenthaltes keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt, hilft als Nachweis für einen Anspruch auf...

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