Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.2012 durch das ELENA-Verfahrensgesetz v. 28.3.2009 (BGBl. I S. 634) in das SGB III eingefügt worden.

Durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises v. 23.11.2011 (BGBl. I S. 2298) wurde die Vorschrift durch entsprechende Änderung des ELENA-Verfahrensgesetzes aufgehoben.

 

Rz. 2

§ 320a war einzige Vorschrift eines eigenen Fünften Unterabschnittes des Ersten Abschnittes des Achten Kapitels im SGB III. Die Vorschrift regelte die Auskünfte und Bescheinigungen für Teilnehmer im Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA). Sie betraf die Ausstellung von Arbeitsbescheinigungen nach § 312, von Nebenverdienstbescheinigungen nach § 313 und von Auskünften der Arbeitgeber über die Beschäftigung und insbesondere das Arbeitsentgelt im erforderlichen Umfang nach § 315 Abs. 3. Das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises regelte der Sechste Abschnitt des SGB IV (§§ 95ff. SGB IV).

 

Rz. 3

Eine Änderung der Rechtslage ist weder durch das Nachfolge-Projekt OMS noch durch die Bereitstellung von BEA der Bundesagentur für Arbeit zum 1.1.2014 zur Entgegennahme elektronischer Bescheinigungen eingetreten.

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