Rz. 10

Die Abs. 3a bis 3c erweitern den Bestandsschutz für stationär gepflegte Versichterte in speziellen Fallgestaltungen. Hinsichtlich der konkreten Berechnung der Zuschläge verweisen die Vorschriften auf § 141 Abs. 3. § 141 Abs. 3a umfasst Einrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit der Pflegeversicherung abgeschlossen haben und bei denen daher eine Übergangsregelung getroffen werden kann. Sie soll bei der den Jahreswechsel 2016/2017 übergreifenden Kurzzeitpflege einen Bestandsschutz bezüglich des zu zahlenden Eigenanteils gewährleisten. Außerdem soll eine sich unmittelbar an eine am 31.12.2016 in Anspruch genommene Kurzeitpflege anschließende vollstationäre Dauerpflege bezüglich des Bestandsschutzes im Hinblick auf den Eigenanteil so behandelt werden, als wenn diese bereits im Dezember 2016 bestanden hätte (BT-Drs. 18/9518 S. 81).

 

Rz. 11

Abs. 3b begründet Bestandsschutz auch für Fälle, in denen nach Inkrafttreten des neuen Rechts ein Wechsel der vollstationären Pflegeinrichtung stattfindet. Um die verwaltungstechnische Umsetzbarkeit der Regelung zu gewährleisten, wird sie auf 5 Jahre begrenzt (BT-Drs. 9518 S. 81). Dies gilt auch dann, wenn das neue Pflegeheim erst ab dem 1.1.2017 oder später eine Pflegesatzvereinbarung abgeschlossen hat.

 

Rz. 12

Eine Erweiterung der Besitzstandsschutzregelung des Abs. 3 ergab sich nach Abs. 3c für den Zeitraum vom 1.2.2017 bis 31.12.2017, indem im Fall der Erhöhung der Pflegesätze die Regelungen des Abs. 3 entsprechend anzuwenden waren. Die Vorschrift zielte auf vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die im Rahmen des Übergangsverfahrens zur Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs keine neue Pflegesatzvereinbarung abgeschlossen hatten und über die Auffangregelung der zum 1.7.2017 außer Kraft getretenen §§ 92 ff. in das neue System gestartet waren. Die Vorschriften sahen eine Umrechnung der zuvor geltenden Pflegesätze vor. Diese Einrichtungen haben in dem Zeitraum vom 1.2.2017 bis 31.12.2017 die Möglichkeit, sich mit ihren Vereinbarungspartnern auf Verbesserungen zu einigen, die insbesondere bei der Personalausstattung dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Rechnung tragen. Die Bewohner dieser Pflegeheime werden vor höheren Zuzahlungen bewahrt. Umfasst sind zudem im Übergangsverfahren nach § 92c abgeschlossene Vereinbarungen mit mehrstufigen Umstellungen auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff (BT-Drs. 18/10510 S. 126).

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