Rz. 2

Die Norm begründet (weiteren) Besitzstandsschutz für Personen mit Anspruch auf Wohngruppenzuschlag. Sie betrifft ferner Angebote zur Unterstützung im Alltag, den Entlastungsbetrag, die Förderung der Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen, des Ehrenamts und der Selbsthilfe, die im Fünften Abschnitt des Vierten Kapitels geregelt sind, sowie Vereinbarungen zwischen den Pflegekassen und den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 13 Abs. 4. Die Regelung führt durch den Verzicht auf neue Anerkennungsverfahren für die Leistungserbringer sowie eines obligatorischen Neuabschlusses von Vereinbarungen mit den Trägern der Eingliederungshilfe zu einer Verwaltungsvereinfachung und stellt damit ebenso wie mit der Übertragbarkeit nicht abgerufener Fördermittel einen reibungslosen Fortgang der Förderangebote sicher.

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