0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 318 ist mit Wirkung zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) eingeführt worden. Eine Vorgängerregelung existierte nicht.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 34 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat mit Wirkung zum 1.4.2020

  • Satz 1 redaktionell an die geänderte Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV) angepasst,
  • Satz 2, 3 durch den neuen Satz 2 ersetzt, um den Ausweis der Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung im Haushalt der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) zu vereinfachen,
  • in Satz 2 (neu) die Umbenennung des Bundesversicherungsamtes in das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) berücksichtigt.
 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat mit Wirkung zum 20.10.2020 die Nummerierung der Vorschrift geändert (§ 405). Mit den neuen Kapiteln 11 und 12 werden die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Die bisherigen §§ 314 bis 330 werden die §§ 401 bis 417. Durch die neu eingefügten Kapitel wird die Norm an den neuen Regelungsstandort verschoben.

 

Rz. 1c

Art. 83 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat das 15. Kapitel neu gefasst und die Vorschrift mit Wirkung zum 9.6.2021 ohne inhaltliche Änderungen am alten Standort (405) belassen. Die Neufassung des 15. Kapitels dient ausschließlich der Korrektur mehrerer redaktioneller Versehen aufgrund sich überschneidender Gesetzgebungsverfahren.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Norm enthält eine Ausnahme hinsichtlich der Zuweisung von Verwaltungskosten an die knappschaftliche Krankenversicherung, wie sie in § 13 Abs. 2 RSAV geregelt ist. § 13 RSAV wurde ebenfalls mit Wirkung zum 1.4.2020 durch das GKV-FKG eingeführt. Nach § 13 Abs. 2 RSAV richtet sich die Zuweisung der standardisierten Verwaltungskosten an die knappschaftliche Krankenversicherung grundsätzlich nach einem anderen Verfahren als die Zuweisung an die übrigen Krankenkassen, die sich nach § 13 Abs. 1 RSAV bestimmt.

 

Rz. 3

Mit dieser unterschiedlichen Behandlung der knappschaftlichen Krankenversicherung im Vergleich zu den anderen Krankenkassen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass hinsichtlich der Verwaltungskosten bei der DRV KBS gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung als Ausgaben der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten und damit keine Aufteilung für die alle einzelnen Zweige der Versicherung erfolgt. Da in der DRV KBS mehrere Zweige der Sozialversicherung verbunden sind, lassen sich die Personal- und Sachkosten möglicherweise nicht ohne weiteres genau einem bestimmten Versicherungszweig zuordnen (vgl. Nolte, in: KassKomm., 73. Erg.-Lfg. 2012, SGB V, § 318 Rz. 3). Intern hat die knappschaftliche Krankenversicherung der knappschaftschaftlichen Rentenversicherung nach § 71 Abs. 2 SGB IV die Verwaltungskosten zu erstatten.

 

Rz. 4

Abweichend von § 13 Abs. 2 RSAV besteht die Möglichkeit , die Zuweisungen zur Deckung der standardisierten Verwaltungskosten der DRV KBS nach dem "normalen" Verteilungsschlüssel von § 13 Abs. 1 RSAV durchzuführen. Dies ist dann der Fall, wenn die DRV KBS die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung abweichend von § 71 Abs. 1 Satz 2 SGB IV getrennt in ihrem Haushaltsplan ausweist sowie die Rechnungslegung und den Jahresabschluss nach § 77 SGB IV für die Verwaltungsausgaben der Knappschaft Krankenversicherung getrennt durchführt. In diesem Fall besteht für eine Sonderregelung bei der Standardisierung der Verwaltungskosten für die knappschaftliche Krankenversicherung kein Grund (vgl. BT-Drs. 16/10609 S. 64).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 5

Die Sonderregelung des § 13 Abs. 2 RSAV ist nicht anzuwenden, wenn die DRV KBS die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung abweichend von § 71 Abs. 1 Satz 2 SGB IV getrennt im Haushaltsplan ausweist sowie die Rechnungslegung und den Jahresabschluss nach § 77 SGB IV für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt durchführt (Satz 1). Die bisherigen Prüferfahrungen haben gezeigt, dass die DRV KBS ihre grundsätzliche Verpflichtung zum getrennten Ausweis der Verwaltungsausgaben vollumfänglich einhält (BT-Drs. 19/15662 S. 102). Es ist daher sachgerecht, die Feststellung des ausreichenden Nachweises auf die Überprüfung der Rechnungslegung und des Jahresabschlusses zu begrenzen. Stellt das BAS fest, dass Verwaltungskosten nicht getrennt ausgewiesen werden, ist § 13 Abs. 2 RSAV anzuwenden. Die Regelung leistet einen Beitrag zum Bürokratieabbau, mit d...

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