0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 311 wurde durch Anl. I Kap. VIII Sachgebiet G Abschn. II Nr. 1 des Einigungsvertrages v. 31.8.1990 (BGBl. II S. 889, 1048) i. V. m. dem Gesetz v. 23.9.1990 mit Wirkung zum 1.1.1991 eingeführt. In ihrer jetzigen Fassung existiert die Norm im Wesentlichen unverändert seit dem 1.1.2004 (Art. 1 Nr. 182a GKV-Modernisierungsgesetz [GMG] v. 14.11.2003, BGBl. I S. 2190). Zuletzt wurde § 311 Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2005 aufgehoben (Art. 7 Abs. 8 GMG).

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 34 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat mit Wirkung zum 20.10.2020 die Nummerierung der Vorschrift geändert (§ 400). Mit den neuen Kapiteln 11 und 12 werden die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Die bisherigen §§ 309 bis 311 werden die §§ 398 bis 400. Durch die neu eingefügten Kapitel wird die Norm an den neuen Regelungsstandort verschoben.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 82 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 erneut die Nummerierung der Vorschrift geändert (§ 402).

 

Rz. 1c

Art. 1 Nr. 71e des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 Abs. 2 Satz 1 neu gefasst. Die bestandsgeschützten Gesundheitseinrichtungen aus dem früheren Beitrittsgebiet können sich fachlich weiterentwickeln und damit an den jeweils vorhandenen Versorgungsbedarf anpassen.

 

Rz. 1d

Art. 1 Nr. 71e des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) ist rückwirkend zum 20.7.2021 berichtigt worden. Durch ein redaktionelles Versehen wurde der zu ändernde Text des § 402 Abs. 2 Satz 1 der falschen Regelung (§ 400) zugeordnet. Die fehlerhafte Zuordnung wurde durch die Berichtigung des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes v. 22.6.2022 (BGBl. I S. 1025) beseitigt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält als weitere Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands Aussagen zu Vorschriften des Vierten Kapitels (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern). Die Vorschrift enthält in ihrem Abs. 2 für das Beitrittsgebiet zunächst eine Sonderregelung für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (§ 95) im Sinne einer Besitzstandsregelung für bestimmte Leistungserbringer. Eine Besitzstandsregelung enthält auch Abs. 5 im Hinblick auf die Geltung der Gesamtverträge (§ 83). Weiterhin trifft die Vorschrift seit dem 1.1.2005 auch eine Regelung hinsichtlich der Gleichstellung bestimmter Leistungsträger mit medizinischen Versorgungszentren i. S. v. § 95 Abs. 1 Satz 2. Schließlich regelt Abs. 7 der Vorschrift eine Ausnahme zu den Voraussetzungen des Eintrags in ein Arztregister.

2 Rechtspraxis

2.1 Zugelassene Einrichtungen (Abs. 2 Satz 1)

 

Rz. 3

Für ärztlich geleitete kommunale, staatliche und freigemeinnützige Gesundheitseinrichtungen einschließlich der Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambulatorien, Arztpraxen) sowie diabetologische, nephrologische, onkologische und rheumatologische Fachambulanzen enthält die Vorschrift eine Bestandsschutzregelung dahingehend, dass diese Einrichtungen weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen dürfen, wenn sie am 31.12.2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren.

Bis zum 31.12.2003 durften die genannten Einrichtungen nach Maßgabe von § 311 Abs. 2 Satz 1 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, soweit sie am 1.10.1992 noch bestanden. Diese Vorschrift diente der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in den Beitrittsgebieten.

 

Rz. 4

Keine Zulassung per Gesetz ergibt sich somit für Einrichtungen, die vor dem 31.12.2003 ihren Zulassungsstatus bereits verloren hatten (durch Auflösung oder auf andere Weise). Der Bestandsschutz umfasst allerdings nicht nur diejenigen Ärzte, die bereits am 1.10.1992 in der Einrichtung beschäftigt waren, sondern auch Arztstellen, die bedarfsplanungskonform zwischen dem 1.10.1992 und dem 31.12.2003 in diesen Einrichtungen geschaffen wurden. Allerdings ist zu beachten, dass Ärzte, die in diesen Zeiten zwar in einer Einrichtung i. S. v. Abs. 2 tätig gewesen sind, die jedoch zwischenzeitlich einen eigenständigen Status als zugelassener oder auch als ermächtigter Vertragsarzt erworben hatten und die Einrichtung in Form eines ärztlichen Zusammenschlusses (Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft) weitergeführt hatten, nicht in den Anwendungsbereich von § 311 Abs. 2 a. F. fallen.

 

Rz. 5

Probleme können sich auch bei der Frage ergeben, ob Ambulanzen von Krankenhäusern, die keinen Dispensaireauftrag hatten, in den Bestandsschutz von Abs. 2 Satz 1 fallen. Dies ist nur dann ...

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