
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:
3. |
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, |
4. |
Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen, |
5. |
Rentenabfindungen, |
6. |
Haushaltshilfe, |
7. |
Betriebshilfe für Landwirte. |
(2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.
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