Der Gesetzgeber hat den öffentlichen Arbeitgeber in § 165 SGB IX besondere Verpflichtungen auferlegt. Öffentliche Arbeitgeber sind die in § 154 Abs. 2 SGB IX genannten Arbeitgeber. Sie haben erstens freie oder frei werdende Stelle der Agentur für Arbeit frühzeitig zu melden, sobald fest steht, dass die Stelle wieder besetzt wird und nicht eine interne Stellenbesetzung zu erfolgen hat.

Zum Zweiten sind sie verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen; diese Pflicht entfällt nur, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Das ist dann der Fall, wenn besondere Ausbildungsvoraussetzungen nach der Stellenausschreibung zwingend erfüllt sein müssen. Das muss offensichtlich sein, also auf den ersten Blick zu erkennen. Nur die fehlenden fachlichen, nicht sonstigen Aspekte der Eignung dürfen zu einem Ausschluss vom Vorstellungsgespräch führen.

Nicht geregelt ist, welche Folgen ein Verstoß hiergegen hat: In Betracht kommt ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG mit entsprechender Schadensersatz oder Entschädigungspflicht oder Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB.

Zum Dritten sind die öffentlichen Arbeitgeber verpflichtet, Integrationsvereinbarungen abzuschließen, sofern nicht bereits gleichwertige Regelungen für die Dienststelle bestehen. Allerdings ist der Abschluss der Integrationsvereinbarung nicht erzwingbar, sodass eine Verletzung folgenlos ist.

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