Nach § 181 SGB IX hat der Arbeitgeber einen Beauftragten zu bestimmen, der ihn in Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen verantwortlich vertritt. Der Beauftragte soll nach Möglichkeit selbst schwerbehindert sein. Die Entscheidung entfällt, wenn der Arbeitgeber keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigt. Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber alleine, sie ist mitbestimmungsfrei und unterliegt keiner gerichtlichen Kontrolle. Wohl ist ggf. die Arbeitnehmervertretung wegen der damit verbundenen Versetzung bzw. die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen

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