Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses hat der Bewerber einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (§ 15 Abs. 1 AGG), und auch Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Entgeltdifferenzen, wenn er nachweisen kann, dass er bei benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre (§ 15 Abs. 1 AGG). Ein Anspruch auf Einstellung bzw. beruflichen Aufstieg besteht hingegen nicht. Die Entschädigung ist in der Höhe nicht begrenzt und richtet sich nach der Schwere der Benachteiligung und ihren Folgen für den schwerbehinderten Menschen. Nur dann, wenn der schwerbehinderte Bewerber auch ohne die Benachteiligung nicht eingestellt worden wäre, weil ein besserer Bewerber vorhanden war, ist der Entschädigungsanspruch der Höhe nach auf drei Monatsverdienste beschränkt. Dies hat der Arbeitgeber darzulegen.

Der Anspruch auf Entschädigung ist innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der Ablehnung der Bewerbung schriftlich geltend zu machen.

Wegen der Einzelheiten siehe Stichwort Diskriminierung.

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