Die nachfolgenden Schritte beruhen auf der Vorschrift des § 164 Abs. 1 SGB IX. Die Missachtung führt in der Regel zu Entschädigungsansprüchen des abgelehnten Bewerbers:

  • Erstellen eines plausiblen Anforderungsprofils, im öffentlichen Dienst nur Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
  • Prüfung, ob auszuschreibender Arbeitsplatz mit Schwerbehindertem besetzt werden kann

    • Insbesondere (= zwingend!) Anfrage bei der Bundesagentur für Arbeit, ob dort geeignete schwerbehinderte Bewerber vorhanden sind; ihr gegenüber ist die Stelle so zu beschreiben, dass sie prüfen kann, ob geeignete schwerbehinderte Arbeitsuchende für die Stelle in Betracht kommen (Anforderungsprofil, ggf. auch Anforderungen oder Ausschlussgründe im Hinblick auf Behinderungen)
    • Gilt auch, wenn die Stelle mit einem Leiharbeitnehmer besetzt werden soll
    • Beteiligung von BR/PR und ggf. der Schwerbehindertenvertretung
    • Dokumentation des Ergebnisses
  • Unterrichtung des BR/PR und ggf. der Schwerbehindertenvertretung über eingegangene Bewerbung von schwerbehinderten Menschen und Vermittlungsvorschläge für schwerbehinderte Menschen der BA

    • Unmittelbar nach Eingang, als Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen gekennzeichnet
  • Prüfung, ob die Stelle mit den konkreten schwerbehinderten Bewerbern bzw. Vorschlägen der BA besetzt werden können

    • Erneut unter Beteiligung von BR/PR und ggf. der Schwerbehindertenvertretung, letztere nach § 178 Abs. 2 SGB IX
  • Wenn der Arbeitgeber die Pflichtplatzquote nicht erfüllt:

    • BR/PR und ggf. der Schwerbehindertenvertretung sind mit der Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden (i. d. R. die Nichteinstellung):
    • Anhörung des betroffenen Bewerbers
    • Erörterung mit BR/PR und ggf. der Schwerbehindertenvertretung unter Darlegung der Gründe für die getroffene Entscheidung
    • BR/PR und ggf. Schwerbehindertenvertretung sowie Bewerber sind unter Darlegung der Gründe für die getroffene Entscheidung unverzüglich zu unterrichten

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