Entscheidend für das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft ist allein das objektive Vorliegen eines GdB von wenigstens 50 sowie der sonstigen Voraussetzungen des § 2 SGB IX. Die behördliche Anerkennung hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Allerdings ist der Arbeitnehmer, der sich auf die Schwerbehinderteneigenschaft beruft, hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Deshalb stellen auf Antrag des Behinderten die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden (Versorgungsämter) das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Maßgeblich für die Praxis der Versorgungsämter ist die Versorgungsmedizin-Verordnung, die in der Anlage 2 eine Aufstellung zahlreicher Erkrankungen und die Zuordnung eines GdB beinhaltet. Bei erwerbstätigen Personen ist das Verfahren beschleunigt. Das Versorgungsamt oder die sonst zuständige Behörde hat die Behinderung, wenn ein Gutachten für die Feststellung nicht erforderlich ist, binnen 3 Wochen nach Antragseingang festzustellen. Ist ein Gutachten erforderlich, ist unverzüglich ein geeigneter Sachverständiger zu beauftragen. Das Gutachten ist innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung zu erstellen. Innerhalb 2er weiterer Wochen nach Vorliegen des Gutachtens ist die Feststellung der Behinderung zu erstellen. Innerhalb 2er weiterer Wochen nach Vorliegen des Gutachtens ist die Feststellung der Behinderung zu treffen (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Die dem Versorgungsamt zur Entscheidung gesetzten Fristen erhalten eine zusätzliche Bedeutung durch die Einschränkung des besonderen Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen nach § 173 Abs. 3 SGB IX, auf den sich ein Arbeitnehmer ausnahmsweise auch dann berufen kann, wenn er im Zeitpunkt der Kündigung allein deswegen noch nicht als Schwerbehinderter anerkannt ist, weil das Versorgungsamt diese Fristen aus nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen nicht eingehalten hat. Keiner Feststellung der Behinderung bedarf es, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidung zuständigen Dienststellen getroffen worden ist (§ 152 Abs. 2 SGB IX).

Auf Antrag stellt das Versorgungsamt einen Ausweis über die Eigenschaft als Schwerbehinderter und den Grad der Behinderung aus. Er dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen, die dem schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften zustehen. Der Schwerbehindertenausweis wird grundsätzlich nur befristet ausgestellt (§ 152 Abs. 5 SGB IX) mit einer Gültigkeitsdauer von längstens 5 Jahren. Existieren Anhaltspunkte dafür, dass die Schwerbehinderung nicht über 5 Jahre anhält, kann der Ausweis auch auf einen entsprechend kürzeren Zeitraum befristet werden. Ist eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht zu erwarten, kann der Ausweis auch auf unbestimmte Dauer ausgestellt werden (§ 6 Abs. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung).

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