LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 18.12.2018, 1 Sa 26 öD/18

Auch im öffentlichen Dienst muss ein schwerbehinderter externer Bewerber bei schon erfolgter interner Besetzung nicht mehr eingeladen werden.

Sachverhalt

Die Klägerin des Falls ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Unter Hinweis auf ihre Gleichstellung hatte sie sich bei der Beklagten, einer Gebietskörperschaft, auf eine externe Ausschreibung beworben. Allerdings wurde sie nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und erhielt schließlich eine Absage, nachdem die Beklagte alle intern wie extern ausgeschriebenen Stellen mit internen Bewerbern besetzt hatte. Die Klägerin klagte nun auf Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund ihrer Schwerbehinderteneigenschaft.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Gericht entschied, dass vorliegend kein Indiz für eine Diskriminierung vorlag. Das LAG begründete dies u. a. damit, dass die Klägerin die zulässige Voraussetzung als interne Bewerberin nicht erfüllt habe. Werde zudem wie hier eine Stelle intern und extern ausgeschrieben (gestuftes Ausschreibungsverfahren), sei es zulässig, die externe Ausschreibung einer Stelle unter den Vorbehalt zu stellen, dass externe Bewerber nur zum Zuge kommen sollen, wenn sich nicht genügend interne Bewerber finden. Infolgedessen müsse der öffentliche Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen als externen Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einladen, soweit alle freien Stellen mit internen Bewerbern besetzt werden können.

Des Weiteren hätte die Beklagte eine etwaige Indizwirkung auch widerlegt; denn die Nichteinladung der Klägerin beruhte ausschließlich darauf, dass sie sich als Externe beworben hatte. Dies zeige sich daran, dass sie nicht anders behandelt wurde im Vergleich zu den anderen externen Bewerben; denn auch diese hatten aus diesem Grund keine Einladung zum Vorstellungsgespräch erhalten. Somit war die Schwerbehinderung vorliegend für die Nichteinladung weder kausal noch mitursächlich.

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