Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Entsprechende Regelungen enthalten alle Landespersonalvertretungsgesetze, soweit dem Personalrat nicht über eine Generalklausel wie z. B. nach § 51 MBG Schleswig-Holstein ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Hieraus folgt, dass der Personalrat bei der Regelung aller Fragen im Zusammenhang mit Wechselschicht- und Schichtarbeit (wie Einführung, Ausgestaltung, Änderung, Abbau) mitzubestimmen hat, soweit es sich nicht um Einzelmaßnahmen handelt, die keinen kollektiven Bezug haben.[1]

So ist z. B. mit dem Personalrat der Ausgleichszeitraum nach § 6 Abs. 2 TVöD festzulegen (vgl. hierzu auch die vorstehenden Erläuterungen unter 3.3). Außerdem kann nach § 27 Abs. 3 TVöD der Abschluss einer Dienstvereinbarung in Betracht kommen.

[1] BVerwG, Urteil v. 2.3.1993, 6 P 34.91; Altvater u. a., Kommentar zum BPersVG, § 75 Rn. 127 m. w. N.; Lautenbach/Renninger/Beckerle/Enke/Winter, Kommentar zum LPersVG Rheinland-Pfalz, § 80 Rn. 69 m. w. N.

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