Rz. 1

Gesetzesentwicklung: Die Norm entspricht inhaltlich weiterhin dem bisherigen § 62 SGB IX a. F. (BT-Drs. 18/9522 S. 253). Lediglich der Wegfall der gemeinsamen Servicestellen nach den §§ 22, 23 SGB IX a. F. wurde angepasst. Ursprungsnorm war § 126a BSHG, welcher die Bestellung von Landesärzten im Wesentlichen vorsah, um die Maßnahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederung planen und durchführen zu können (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp § 126a Rn. 1).

 

Rz. 2

Normzweck: Die Vorschrift gestattet den Bundesländern die Bestellung von Landesärzten zur Unterstützung von Landesbehörden für das Gesundheitswesen und die Sozialhilfe.

Im Einzelnen geht es nach Abs. 2 Nr. 1 um die Erstellung von Gutachten, Abs. 2 Nr. 2 um die Beratung und Unterstützung bei Evaluationen und Konzepten zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung und nach Abs. 2 Nr. 3 um die Unterrichtung über Art und Ursachen von Behinderung und notwendige Hilfen.

Ursprünglich war der Anwendungsbereich im Wesentlichen auf den Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie z. B. die sozialhilferechtliche Eingliederung, zugeschnitten (BT-Drs. 14/5074, S. 111). Aufgrund der systematischen Stellung im Teil 1 und mit Blick auf die gemeinsamen Teilhabeziele nach § 36 sind die Aufgaben der Landesärzte im Kontext aller Rehabilitationsträger und dessen Leistungen zu begreifen.

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