Rz. 15

Grundsätzlich gilt für die Erstattung selbstbeschaffter Leistungen nach § 18 Abs. 1 eine Frist von 2 Monaten ab Antragseingang beim "leistenden" Rehabilitationsträger. Das ist ausschließlich der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger. Leitet also der "erstangegangene"Rehabilitationsträger den Antrag innerhalb der Fristen des § 14 weiter, beginnt die 2-Monats-Frist für den "zweitangegangenen" Rehabilitationsträger mit dem Tag nach Eingang des Antrags bei ihm (Tag des Eingangs = Ereignistag; § 26 Abs. 1 SGB X).

Gibt der zweitangegangene Rehabilitationsträger den Antrag rechtswirksam i. S. d. § 14 Abs. 3 an einen anderen Rehabilitationsträgers weiter ("drittangegangener" Rehabilitationsträger), wird der drittangegangene Rehabilitationsträger "leistender Rehabilitationsträger"; die 2-Monats-Frist beginnt dann mit Eingang des Antrags beim drittangegangenen Rehabilitationsträger. Anmerkung: Die Regelung des § 14 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 4, nach der die Bearbeitungsfristen des § 14 für den drittangegangenen Rehabilitationsträger bereits mit dem Eingang des Antrags beim zweitangegangenen Rehabilitationsträger zu laufen beginnen, gilt nicht im Verhältnis zu § 18. Der Grund: In § 18 fehlt ein Hinweis auf § 14 Abs. 3, sodass der drittangegangene Rehabilitationsträger i. S. d. § 18 als eigener "leistender" Rehabilitationsträger zählt.

Die 2-Monats-Frist des § 18 Abs. 1 wird automatisch bei jedem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe i. S. d. § 5 ausgelöst. Entscheidet der Rehabilitationsträger über den Antrag und legt der Rehabilitand gegen den Verwaltungsakt Widerspruch ein, löst das Widerspruchsverfahren keine neue Frist i. S. d. § 18 Abs. 1 bis 5 aus.

 

Rz. 16

Gemäß § 19 Satz 1 SGB IV werden Leistungen grundsätzlich nur auf Antrag erbracht.

Eine Besonderheit gilt für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei diesen Trägern sind Leistungen auch ohne Antrag möglich (§ 19 Satz 2 SGB IV). In diesem Fall entspricht der Tag des Eingangs des Antrags dem Tag, an dem der entsprechende Unfallversicherungsträger Kenntnis von einem voraussichtlichen Rehabilitations- bzw. Teilhabebedarf erlangt.

 

Rz. 17

Als Antrag ist eine Willenserklärung zu werten, die auf den Beginn, die Fortsetzung oder Änderung bzw. Ergänzung einer Leistung, Versorgung bzw. Therapie gerichtet ist. Er gilt als rechtswirksam gestellt, wenn er beim zuständigen Leistungsträger eingegangen ist – also in den Machtbereich des Rehabilitationsträgers gelangt (= rechtswirksamer Zugang des Antrags, vgl. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Risiko der Übermittlung des Antrags (z. B. auf dem Postweg) und damit des Zugangs trägt der Antragsteller. Dies gilt auch bei technischen Übermittlungsfehlern.

Für den Zugang eines Antrags über ein Postschließfach gilt abweichend von verfahrensrechtlichen Erklärungen (z. B. für die Erhebung des Widerspruchs), dass bei der Abholung der Post aus einem Postschließfach Briefe nicht schon mit dem Einsortieren in das Postfach, sondern erst mit dem Zeitpunkt zugegangen sind, in welchem das Postschließfach normalerweise geleert wird.

Eine per Telefax oder auf elektronischem Wege (z. B. elektronisches Kundenpostfach, -portal, E-Mail, De-Mail, Messenger-Dienste) übermittelte Willenserklärung ist dem Rehabilitationsträger dann zugegangen, wenn die gesendeten technischen Signale vom Telefaxgerät vollständig empfangen (gespeichert) worden sind bzw. sie in der Mailbox etc. des Rehabilitationsträgers abrufbar gespeichert wird. Liegt dieser Zugang nach dem Ende der üblichen Geschäftszeit des Rehabilitationsträgers (insbesondere am Wochenende oder an einem Feiertag), gilt als Zugangstag der nachfolgende Arbeitstag.

Der Rehabilitationsträger hat auch nach Dienstschluss für eine Funktionsfähigkeit seiner Kommunikationszugänge zu sorgen. Geschieht dies nicht, können die Risiken nicht auf den Antragsteller abgewälzt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Datenübermittlung an einer Unterbrechung oder Störung im öffentlichen Netz scheitert, da dieses Risiko – ebenso wie das der Briefbeförderung – der Erklärende trägt.

Die Antragstellung ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden, sodass Anträge somit nicht nur schriftlich, sondern auch

  • mündlich (z. B. in einem persönlichen Beratungs- oder Telefongespräch) oder
  • durch schlüssiges (konkludentes) Handeln

gestellt werden können. Sollte ein Rehabilitand seine Anträge telefonisch stellen und eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen, so ist seine Willenserklärung in den Machtbereich des Rehabilitationsträgers gelangt, wenn sie aufgezeichnet wurde. Der Zugang ist in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem unter normalen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass der Rehabilitationsträger den Anrufbeantworter abhört.

Die rechtlichen Anforderungen an einen Antrag auf Leistung bestimmen sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln. Ein einfacher, ohne Einbeziehung des Rehabilitanden gestellter Kostenübernahmeantrag eines Leistungserbringers genügt nicht. Andererseits bedarf ein Antrag weder zwinge...

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