Rz. 15

Abs. 2 enthält in Satz 1 die Bestimmung, dass Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen dürfen. In Satz 2 waren seit dem Inkrafttreten des SGB IX am 1.7.2001 auch Einzelregelungen, um die Benachteiligung schwerbehinderter (und diesen gleichgestellter behinderter) Menschen im Arbeitsleben zu verhindern, sowie über einen Entschädigungsanspruch bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot enthalten. Diese Regelungen wurden mit dem Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung v. 14.8.2006 (BGBl. I S. 1897), in dessen Rahmen das AGG geschaffen wurde, aufgehoben (Art. 3 Abs. 10 Nr. 2 des o. a. Gesetzes). In Satz 2 ist nunmehr bestimmt, dass im Einzelnen die Regelungen des AGG gelten.

 

Rz. 16

Inhaltlich angelehnt sind die Regelungen im AGG an § 611a BGB, mit dem die Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Erwerbsleben in Umsetzung des verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbots umgesetzt wird. In § 1 wird das Ziel des Gesetzes beschrieben. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen u. a. aus Gründen der Behinderung zu verhindern oder zu beseitigen. Damit wird auch im AGG das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, umgesetzt, außerdem die Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG des Rates v. 27.11.2000).

 

Rz. 17

Die Regelungen finden auf Arbeits- und sonstige Beschäftigungsverhältnisse Anwendung. In § 6 AGG ist der persönliche Anwendungsbereich geregelt. Beschäftigte i. S. d. Gesetzes sind danach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten sind von § 6 AGG also nicht erfasst. Für sie trifft allerdings § 24 AGG eine Sonderregelung. Danach gelten die Vorschriften des Gesetzes entsprechend für Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder. Die Vorschriften gelten allerdings unter dem Vorbehalt der besonderen Rechtsstellung dieser Beschäftigten.

Für Soldatinnen und Soldaten sind in einem eigenständigen Gesetz vergleichbare Regelungen zum Verbot der Benachteiligung getroffen. Hierbei handelt es sich um das Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz – SoldGG), das als Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zeitgleich in Kraft getreten ist.

Für die in den Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219) beschäftigten behinderten Menschen gelten die Vorschriften des AGG wie folgt:

  • Für die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen, die Arbeitnehmer sind, gilt das Gesetz aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AGG wie für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  • Für diejenigen behinderten Menschen, die nicht Arbeitnehmer sind, sondern zu den Trägern der Einrichtungen in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen (§ 221 Abs. 1, vgl. Komm. dort) finden die Regelungen des Gesetzes ebenfalls Anwendung. Diese Beschäftigten sind zwar in der Aufzählung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AGG nicht genannt (die in Nr. 3 genannten "arbeitnehmerähnlichen Personen" sind nicht identisch mit den in den Werkstätten Beschäftigten). In der Begründung zu § 6 Abs. 1 AGG ist jedoch ausgeführt, dass für diese Beschäftigten die Regelungen dieses Gesetzes entsprechende Anwendung finden (BT-Drs. 16/1780 zu § 6 S. 34).
  • Für diejenigen behinderten Menschen, die an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich teilnehmen, gilt aufgrund der Verweisung in § 221 Abs. 4 (vgl. Komm. dort) § 52. Diese Vorschrift ist durch Art. 3 Abs. 10 Nr. 1 ergänzt worden. Zu den dort anzuwendenden Vorschriften gehören nun ausdrücklich auch für den Personenkreis der Rehabilitanden insgesamt die gesetzlichen Vorschriften über den Schutz vor Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
 

Rz. 18

Die Vorschriften gelten für alle Arbeitgeber, unabhängig davon, ob sie zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet sind oder nicht. Die Regelung gilt auch unabhängig von der Dauer der vereinbarten Arbeitszeit, also auch für Teilzeitbeschäftigungen, auch solchen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit unter der Geringfügigkeitsgrenze.

 

Rz. 19

Adressat der Regelung ist der Arbeitgeber, also derjenige, mit dem ein Arbeits- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis begründet ist oder – im Falle einer Bewerbung – begründet werden soll. Obwohl in der Vorschrift von "Arbeitgeber" und "Beschäftigten" gesprochen wird, wird das Benachteil...

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