BAG, Urteil v. 28.11.2019, 8 AZR 125/18

Bei der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO für Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer durch die Benutzung seines privaten Pkw entstanden sind, können die Tatsachengerichte die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) über den Fahrtkostenersatz heranziehen.

Sachverhalt

Der Kläger, bei der Beklagten langjährig als Metallbaumeister beschäftigt, hatte zunächst am Betriebssitz der Beklagten in Hessen gearbeitet. Diese versetzte ihn jedoch ab November 2014 "für mindestens 2 Jahre, ggf. auch länger" in ihre Niederlassung in Sachsen. Zwar kam der Kläger dieser Weisung nach, erhob jedoch hiergegen Klage. Das LAG entschied im Mai 2016, dass die Versetzung unwirksam sei. Trotzdem arbeitete der Kläger in der Zeit von Juni bis September 2016 weisungsgemäß weiter in Sachsen. Er nutzte hierbei für die Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen seinen privaten Pkw.

Nun klagte der Kläger u. a. auf Ersatz der Fahrtkosten für die Monate Juni bis September 2016, da er seiner Ansicht nach entsprechend den steuerrechtlichen Regelungen für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld i. H. v. 0,30 EUR beanspruchen könne.

Die Entscheidung

Während das ArbG der Klage stattgegeben hatte, hat das LAG das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit teilweise abgeändert, als es dem Kläger lediglich Reisekosten in Höhe der nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) zu erstattenden Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln, und dies auch nur für Heimfahrten alle 2 Wochen, zugesprochen hatte.

Die dagegen eingelegte Revision des Klägers hatte vor dem BAG Erfolg.

Das BAG entschied, dass der Kläger von der Beklagten als Schadensersatz die Erstattung der Kosten verlangen könne, die ihm durch die Benutzung seines privaten Pkws für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen entstanden sind. Zur Schätzung des Schadens nach § 287 Abs. 1 ZPO seien, so das BAG, jedoch nicht die Bestimmungen der TGV heranzuziehen, sondern die Regelungen des JVEG über den Fahrtkostenersatz. Und hiernach sei für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld i. H. v. 0,30 EUR zu zahlen.

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