Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt, welche Stellen für die Gruppen der Arbeitnehmervertreter, Arbeitgebervertreter und Vertreter der öffentlichen Körperschaften vorschlagsberechtigt für die Berufung von Mitgliedern und Stellvertretern in den Selbstverwaltungsorganen sind. Nach Maßgabe des § 4 Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG) sind für jeden Sitz jeweils ein Mann und eine Frau vorzuschlagen.

Abs. 1 bis 3 regeln die Vorschlagsberechtigung für die Gruppen in den Selbstverwaltungsorganen.

 

Rz. 3

Für die Gruppen der Arbeitnehmervertreter und Arbeitgebervertreter sind die Gewerkschaften, Verbände und Vereinigungen relevant, die für die Vertretung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben. Vorschlagsberechtigt sind für die Gruppe der Arbeitnehmervertreter in diesem Rahmen die Gewerkschaften, die Tarifverträge abgeschlossen haben, und ihre Verbände (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und für die Gruppe der Arbeitgebervertreter die Arbeitgeberverbände, die Tarifverträge abgeschlossen haben, und ihre Vereinigungen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Das setzt voraus, dass die jeweilige Gewerkschaft auch berechtigt ist, wirksam Tarifverträge zu schließen. Die Änderung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zum 1.4.2012 war nur redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszugestalten.

 

Rz. 3a

Die Vorschlagsberechtigung bezieht sich auf die Berufung von Mitgliedern und Stellvertretern in die Selbstverwaltungsorgane; eine Wahl findet nicht statt. Berufungsberechtigte Stellen sind das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Verwaltungsrat.

 

Rz. 3b

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände in Staat und Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland die Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber umfassend vertreten und aufgrund ihres sozialpolitischen Auftrags vielfältige Beziehungen zur Bundesagentur für Arbeit und deren Aufgabenpalette haben. Daraus wird die Rechtfertigung abgeleitet, diese Verbände und Vereinigungen dazu zu ermächtigen, geeignete Personen für die Vertretung der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in den Selbstverwaltungsorganen vorzuschlagen. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände müssen dazu tatsächlich Tarifverträge abgeschlossen haben. Das setzt einerseits Tariffähigkeit voraus, andererseits die einseitige Interessenvertretung entweder der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber mit dem Ziel, auf die Arbeitsbedingungen, insbesondere den Lohn, durch Abschluss von Tarifverträgen einzuwirken. Wesentliche Bedeutung haben Verbände unter anderem, wenn sie insbesondere zahlenmäßig im relevanten Gebiet so stark vertreten sind, dass ihnen schon dadurch ein maßgebender Einfluss zukommt. Damit soll gewährleistet werden, dass keine Randgruppen oder Minderheiten die Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber insgesamt vertreten.

 

Rz. 3c

Für die Verwaltungsausschüsse kommt es dafür auf das regionale Gebiet an, das dem Bezirk der Agentur für Arbeit entspricht. Wesentliche Bedeutung hat sich in diesem Bezirk auch maßgeblich an der vorhandenen Wirtschaftsstruktur zu orientieren.

 

Rz. 4

Abs. 2 regelt die Vorschlagsberechtigung für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat, Abs. 3 die Vorschlagsberechtigung für diese Gruppe in den Verwaltungsausschüssen.

Der Verwaltungsrat hat 21 Mitglieder und ist drittelparitätisch besetzt, sodass auf die Gruppe der öffentlichen Körperschaften 7 Mitglieder entfallen. Diese werden aufgrund des bundesweit agierenden Verwaltungsrats auf die Bundesregierung als Vertreter des Bundes, den Bundesrat als Vertreter der Länder und die Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften als Vertreter der Kommunen aufgeteilt (Abs. 2). Die Bundesregierung darf 3 Mitglieder vorschlagen, der Bundesrat ist ebenfalls für 3 Mitglieder vorschlagsberechtigt und die Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften dürfen ein Mitglied für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat vorschlagen. Dabei handelt es sich um den Deutschen Städtetag, den Deutschen Städte- und Gemeindebund sowie den Deutschen Landkreistag. Die Spitzenverbände müssen sich also auf einen Vorschlag einigen. Die Beteiligung der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften im obersten Selbstverwaltungsorgan der Bundesbehörde Bundesagentur für Arbeit ist insbesondere vor dem Hintergrund bemerkenswert, dass die Körperschaften ihren Mitgliedern, also den kreisfreien Städten und Landkreisen, keine Vorgaben machen können, sondern nur Empfehlungen abgeben können.

 

Rz. 5

Abs. 3 regelt die Vorschlagsberechtigung für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften in den Verwaltungsausschüssen. Die Verwaltungsausschüsse dürfen sich aus maximal 15 Mitgliedern zusammensetzen. Die Größe jedes Verwaltungsausschusses bestimmt der Verwaltungsrat. Er hat mit Entscheidung v. 18.12.2003 festgelegt, dass den Verwaltungsausschüssen einheitlich 12 Mitglieder angehören und nicht 15 Mitglieder haben. Die Vorschlagsberechtigung bezieht sich aufgru...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge