0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) mit Wirkung zum 1.1.2009 neu gefasst.

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 erneut neu gefasst.

Durch das Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2467) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Abs. 1 verpflichtet die Agentur für Arbeit dazu, im Einzelfall eine Potenzialanalyse mit ausbildungsuchenden und arbeitsuchenden Personen durchzuführen. § 15 Abs. 1 Satz 1 enthält eine entsprechende Soll-Vorschrift für den Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Potenzialanalyse im Rahmen der Arbeitsförderung ist unverzüglich nach der Meldung durchzuführen. Damit will der Gesetzgeber vermeiden, dass schon zu Beginn des Prozesses, der mit einer Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit enden soll, Zeit verloren geht, bevor überhaupt ein Profil des Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden erstellt wird, das Grundlage für Erfolg versprechende konkrete Vermittlungsaktivitäten sein muss. Unverzüglichkeit muss dem Wortlaut nach mit dem Tag der Meldung gleichgesetzt werden. Auch sieht das Gesetz keine Ausnahmen von der Pflicht für bestimmte, ausbildungssuchend oder arbeitsuchend gemeldete Personen vor. Eine Potenzialanalyse wird jedoch nicht in allen Fällen zweckmäßig und wirtschaftlich sein, diese Fälle sind von der Arbeitsverwaltung zu identifizieren und sodann von der Analyse auszunehmen. In anderen Fällen wird eine sofortige Potenzialanalyse nicht sinnvoll sein, sodass die Arbeitsverwaltung auch in solchen Fällen von der unverzüglichen Potenzialanalyse absehen wird.

 

Rz. 2a

Gegenstand der Potenzialanalyse ist die Feststellung der für die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung. Erforderlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass insbesondere zunächst auf bereits verfügbares Datenmaterial zurückzugreifen ist und darüber hinaus nur diejenigen Merkmale, Fähigkeiten und eignungsrelevanten Fakten erhoben werden dürfen, ohne die eine Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit nicht möglich ist.

 

Rz. 2b

Die Bundesagentur für Arbeit hat ein rechtskreisübergreifendes, also für die Grundsicherung für Arbeitsuchende wie auch für die Arbeitsförderung gültiges arbeitnehmerorientiertes Integrationskonzept entworfen, das durch die Agenturen für Arbeit laufend angewendet wird und die Potenzialanalyse beinhaltet. Dieses sog. "4-Phasen-Modell" der Integrationsarbeit beschreibt die Geschäftsprozesse der arbeitnehmerorientierten Integrationsarbeit und soll ein rechtskreisübergreifendes Referenzsystem darstellen, an dem sich das Handeln im Kernprozess von Vermittlung und Beratung orientiert. Leitidee ist, damit die Einhaltung der gesetzlich geforderten Mindestanforderungen zu unterstützen und eine hohe, bundesweit vergleichbare Qualität der Aufgabenerledigung zu begünstigen. Die konkrete Ausgestaltung der Prozesse erfolgt dabei nach Maßgabe der geschäftspolitischen Zielsetzungen aus der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und dem Einzelfall angemessen vor Ort. Handlungsleitend für die Bundesagentur für Arbeit ist der individuelle Unterstützungsbedarf der Kunden. Dieser bestimmt die Strategie bei der (Re-)Integration, der Heranführung an den Arbeitsmarkt bzw. den Weg zur Reduzierung der Hilfebedürftigkeit, soweit zugleich die Grundsicherung für Arbeitsuchende betroffen ist. Das 4-Phasen-Modell wird weitgehend auch von den Jobcentern genutzt.

 

Rz. 2c

Das Modell sieht grundsätzlich vor, dass mit allen Kunden ein stärken- und potenzialorientiertes Profiling durchgeführt wird (1. Schritt, entspricht der Potenzialanalyse), gemeinsam eine Zielfestlegung vorgenommen wird (2. Schritt, nicht immer schon eine sofortige Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit, aber zumindest dieses Ziel unterstützende Unterziele), die Gesamtstrategie (einschließlich Teilstrategien) vereinbart wird, aus der hervorgeht, auf welche Weise und mit welcher zeitlichen Perspektive das (Unter-) Ziel erreicht werden soll (3. Schritt, Integrationsplan) und schließlich eine Eingliederungsvereinbarung (§ 37 Abs. 2) abgeschlossen wird (4. Schritt). Sie bildet für die Agentur für Arbeit den verbindlichen Startpunkt für die Umsetzung und Nachhaltung der vereinbarten Vorgehensweise.

 

Rz. 2d

In Folgeberatungsgesprächen wird der vereinbarte Integrationsplan überprüft und ggf. angepasst. Aktualisierungen berücksichtigen insbesondere die erreichten Integrationsfortschritte, aber auch neu aufgetretene Schwierigkeiten (Rückschritte). Den Folgegesprächen soll dabei mit Blick auf die Kontinuität und Folgerichtigkeit des Integrationsprozesses eine besondere Bedeutung zukommen. Sie sind für eine qualitativ hochwertige Aufgabenerledigung und erfolgreichen Abschluss ...

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