0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Redaktionelle Änderungen der Vorschrift wurden zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) und zum 1.5.2004 durch das Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 602) zur Umbenennung der Bundesanstalt für Arbeit vorgenommen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt die Drittschuldnereigenschaft der Agentur für Arbeit bei Pfändung von Ansprüchen von Leistungsberechtigten gegen die Agentur für Arbeit. Damit ist die für die Bundesagentur für Arbeit bestehende Schwierigkeit verbunden, bei in der Zentrale oder einer Regionaldirektion eingehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen die zuständige Agentur für Arbeit zu ermitteln, wenn der Schuldner nicht im zentralen Personendatenspeicher der Leistungsberechtigten enthalten ist. Die Ansprüche gegen die Agentur für Arbeit können Ansprüche auf Geldleistungen wie auch Erstattungsansprüche sein, etwa zu Unrecht entrichtete Beiträge.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Geldleistungen und Erstattungsansprüche sind nach Maßgabe des § 54 SGB I pfändbar. Insbesondere können laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. § 334 bestimmt in diesem Zusammenhang die Agentur für Arbeit zum Drittschuldner, die über den gepfändeten Anspruch entschieden hat oder für die Entscheidung darüber zuständig ist. Durch die Drittschuldnereigenschaft werden der Agentur für Arbeit, vertreten durch den Geschäftsführer oder die Geschäftsführung (vgl. § 381 Abs. 1, § 383), Pflichten auferlegt, die sich insbesondere aus der ZPO ergeben.

 

Rz. 4

Jeder Gläubiger kann bei der Zwangsvollstreckung nicht nur in das Schuldnervermögen, sondern auch in dessen Forderungen gegen Dritte vollstrecken. Diese Dritten werden dadurch zu Drittschuldnern, die wiederum Schuldner des Schuldners sind, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben wird. § 334 erstreckt sich auf Geldleistungen und Erstattungsansprüche nach näherer Maßgabe des § 54 SGB I. Grundsätzlich können laufende wie auch einmalige Geldleistungen gepfändet werden. Zu den relevanten Erstattungsansprüchen gehören insbesondere Beitragserstattungsansprüche (vgl. § 351). Pfändungen i. S. d. § 54 SGB I, § 334 werden mit Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen betrieben. Das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht spricht die Pfändung zugunsten des Gläubigers aus und begründet damit ein Pfandrecht an der Forderung gegen die Agentur für Arbeit. Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Vollstreckungsgericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen (§ 829 Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen (§ 829 Abs. 2 ZPO). Drittschuldner ist die Agentur für Arbeit, die den Bescheid erlassen hat. Lag ein solcher nicht vor, richtet sich die Zuständigkeit für die Drittschuldnereigenschaft nach § 327. Der Bundesagentur für Arbeit obliegt zwar in diesem Zusammenhang eine Obliegenheit zu Auskunft und Beratung, sie hat aber zugleich den Sozialdatenschutz zu beachten. Sie darf also insbesondere keine Auskunft darüber geben, ob der Schuldner laufende Leistungen bezieht und es damit dem Gläubiger ermöglichen, die Pfändung der Leistung zu bewirken. Mit der Zustellung ist die Pfändung bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO). Dagegen kann die Agentur für Arbeit Erinnerung einlegen, grundsätzlich spielt es für sie aber keine Rolle, ob die Forderung des Gläubigers gegen den Leistungsempfänger zu Recht besteht. Leistet der Drittschuldner entgegen dem gerichtlichen Verbot, ist er insoweit gegenüber dem Gläubiger verpflichtet. Das Risiko, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgrund der darin enthaltenen Angaben nicht der Agentur für Arbeit zugestellt wird, die für die Entscheidung über den Anspruch des Schuldners zuständig ist und damit ins Leere geht, trägt der Gläubiger. Er muss, wenn die Agentur für Arbeit noch nicht über den Anspruch entschieden hat, die zuständige Agentur für Arbeit ermitteln. Die Pfändung geht allerdings auch dann ins Leere, wenn der Schuldner bei Eingang der Pfändung die gepfändete Leistung von der Agentur für Arbeit nicht bezieht.

 

Rz. 5

Auf Verlangen des Gläubigers hat die Agentur für Arbeit eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Darin muss sie erklären, ob und ggf. inwieweit sie die Forderung als begründet anerkennen will und zahlungsbereit ist, welche Ansprüche ggf. andere Personen an die Forderung geltend machen und ob und ggf. aufgrund welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.

 

Rz. 6

Die Erklärung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen abzugeben. Bei Zuwiderhandlungen macht sich die Agentur für Arbeit unter Umständen schadensersatzpflichtig.

 

Rz. 7

§ 845 ZPO betrifft Vorpfändungen, mit denen ein Zahlungsverbot im Hinblick auf eine innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Benachrichtigung über die bevorstehende Pfändung zu bewirkende Pfändung erlassen werden kann. Dann hat die Benachrichtigung an den Drittschuldner die Wirkung eines Arrestes (§ 930 ZPO). Durch die ...

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