0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurde Abs. 1 redaktionell geändert und durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) Abs. 3 Satz 3 angefügt.

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) geändert.

Abs. 1, 3 und 4 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die allgemeine Meldepflicht des Arbeitslosen abschließend. Eine Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit regelt § 310. § 309 gilt ebenso wie § 310 durch Verweisung in § 59 SGB II auch bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bei anderen Verweisungen, z. B. beim Teil-Arbeitslosengeld (Teil-Alg) nach § 162 handelt es sich um allgemeinere, weniger klare Vorschriften über eine entsprechende Anwendung des § 309. Eine besondere Meldepflicht enthält § 38 Abs. 1. Diese Regelung verpflichtet zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung. Um die Möglichkeiten einer Job-to-Job-Vermittlung nutzen zu können, werden Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, zur persönlichen Arbeitsuchendmeldung spätestens 3 Monate vor der Beendigung bei der Agentur für Arbeit verpflichtet. Die Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 besteht neben der allgemeinen Meldepflicht. Mit einer Meldung nach § 309 kann die persönliche Arbeitslosmeldung nach § 141 verbunden werden. Zukünftig kann die Arbeitslosmeldung auch elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen werden.

Die allgemeine Meldepflicht ist eine Spezialvorschrift für das Arbeitsförderungsrecht bzw. durch Verweisung in § 59 SGB II auch für das Grundsicherungsrecht. Sie ergänzt die Mitwirkungspflicht nach § 61 SGB I. Die Meldepflicht lässt es nicht zu, dass die Agenturen für Arbeit bzw. die Jobcenter nach dem SGB II im Rahmen ihrer Kundenkontaktpflege Arbeitslose verhäuft in kurzen Abständen zum Aufsuchen der Dienststelle einladen. Hier zieht das Bundessozialgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung nunmehr Grenzen.

Abs. 1 definiert die allgemeine Meldepflicht. Sie besteht für Arbeitslose nach dem Arbeitslosenversicherungsrecht während der Zeit, für die der Arbeitslose einen Anspruch auf Alg geltend macht, und zwar auch dann, wenn dieser Anspruch wegen der Anwendung einer Ruhensvorschrift, z. B. wegen des Eintritts einer Sperrzeit nach § 159, nicht zur Auszahlung gelangt (Abs. 1 Satz 3). Der Meldepflicht ist nur auf eine entsprechende Aufforderung einer Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit nachzukommen. Dabei hat der Arbeitslose bei der in der Aufforderung bezeichneten Dienststelle zu erscheinen (Abs. 1 Satz 2). Der Meldepflicht ist je nach Aufforderung durch persönliche Vorsprache oder persönliches Erscheinen zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu genügen. Die allgemeine Meldepflicht soll den Dienststellen der Bundesagentur die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erleichtern. Diese sind auf (vorbereitende) Vermittlungsaktivitäten und leistungsrechtliche Entscheidungen ausgerichtet.

Abs. 2 regelt abschließend die Zwecke, zu denen der Arbeitslose zu einer persönlichen Meldung aufgefordert werden darf. Berufsberatung (vgl. § 30), Vermittlung (vgl. § 35) und die Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen (vgl. § 3 Abs. 2 und 3) sind auf die Beendigung des erhobenen Anspruchs auf Alg gerichtet. Die Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch sind auf die zügige Feststellung von Leistungsansprüchen und veränderte Sachverhalte i. S. v. § 48 SGB X sowie die Vermeidung oder Aufdeckung von Leistungsmissbrauch orientiert. Mit der Meldepflicht kann auch die Gelegenheit verbunden werden, zu einem sanktionsrelevanten Sachverhalt nicht schriftlich, sondern persönlich in der Dienststelle persönliche Umstände vorzutragen, die eine Sanktionierung nach dem SGB II als außergewöhnliche Härte erscheinen lassen.

Abs. 3 räumt dem Arbeitslosen ein, am Tag der eingeforderten Meldung auch zu einer anderen als der in der Aufforderung angegebenen Zeit der Meldepflicht nachzukommen, sofern dadurch der Meldezweck noch erreicht werden kann. Damit soll einerseits vermieden werden, dass ein Meldeversäumnis schon bei geringfügiger Verspätung festgestellt werden kann oder der Arbeitslose wegen der Meldeaufforderung eine günstige Gelegenheit zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit nicht wahrnimmt. Andererseits liegt ein Meldeversäumnis vor, wenn der Meldezweck nicht mehr erreicht werden kann, weil z. B. eine Untersuchung an demselben Tag nicht mehr nachgeholt werden kann. Die Rechtsprechung hat sich dabei streng gezeigt: Das Nachholen der Meldung am nächsten Tag mit Dienstbereitschaft genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr.

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