Rz. 3

Die Vorschrift betrifft die Vermittlung inländischer Arbeitnehmer in das Ausland durch private Arbeitsvermittler und die Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer durch inländische Arbeitgeber. Die Regelungen über die Zulassung von Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Inland über entsprechende Aufenthaltstitel sind grundsätzlich geeignet, den Zugang ausländischer Arbeitskräfte auf den deutschen Arbeitsmarkt im Sinne politisch gewollten Umfangs zu steuern.

 

Rz. 4

Die Rechte auf Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit nach dem Vertrag über die Europäische Union schließen es aus, die Arbeitsvermittlung innerhalb der Staaten der EG durch Bundesrecht zu untersagen. Arbeitsvermittlung darf in diesem Raum erlaubnisfrei durch Arbeitsvermittler im Bundesgebiet wie durch Arbeitsvermittler innerhalb der EG bzw. des EWR betrieben werden. Zur Förderung vgl. § 45 Abs. 4 und 6. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die ausländischen Arbeitsvermittler die Vermittlung aus dem ausländischen EG/EWR-Raum betreiben oder sich in der Bundesrepublik niederlassen. Hinsichtlich der Arbeitnehmer muss lediglich darauf hingewiesen werden, dass die ausländischen Bürger neuer Mitgliedstaaten ggf. nur beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Den Umfang bestimmen die alten Mitgliedstaaten unabhängig voneinander. Deutschland hat sich bislang teilweise auf die 7-jährigen Übergangsfristen berufen (nicht bei Zypern und Malta, aber auch gegenüber Bulgarien und Rumänien). Gegenüber den Staatsangehörigen aus Kroatien hat sich Deutschland ab der 2. Phase (1.7.2015) nicht mehr auf die Übergangsfrist berufen. Für Deutschland ist § 284 Grundlage für die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung.

 

Rz. 5

Zu den Mitgliedstaaten der EG gehören auch Bulgarien, Rumänien und Kroatien. Dem EWR gehören insgesamt 30 Staaten an, nicht zur EU gehören Island, Liechtenstein und Norwegen.

 

Rz. 6

Die Ermächtigung des § 292 umfasst die Beschränkung der Anwerbung und Vermittlung nur für bestimmte Berufe und Tätigkeiten. Andere Beschränkungen etwa bezogen auf bestimmte Staaten oder Regionen oder eine Trennung zwischen Vermittlung und Anwerbung sind nicht möglich. Allerdings wird durch Anwerbung eine Arbeitskraft oder ein Kontingent unmittelbar ohne eingeschalteten Vermittler gesucht. § 292 erfasst nicht die Anwerbung für eine Beschäftigung im Ausland. Das ist folgerichtig, solange allgemein die Arbeitsmarktlage mit ihrer anhaltenden Arbeitslosigkeit betrachtet wird, arbeitsmarktliche Belange werden nicht beeinträchtigt. Möglicherweise ändert sich dies bei weiter zunehmendem Fachkräfte- oder Spezialistenmangel.

 

Rz. 7

Eine Beschränkung bedeutet, dass die Kompetenz für die Vermittlung und Anwerbung allein bei der Bundesagentur für Arbeit liegt. Die Institution wird in § 292 insgesamt genannt, weil über die Agenturen für Arbeit hinaus auch überregionale Dienststellen vermittelnd tätig werden, insbesondere die für die Auslandsvermittlung zuständige zentrale Dienststelle.

 

Rz. 8

Das BMAS hat von der Ermächtigung durch Einfügung eines § 38 in die BeschV Gebrauch gemacht. Für die Anwerbung und Vermittlung aus Staaten, die in der Anlage zur Verordnung aufgeführt sind, darf die Vermittlung für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufe nur durch die Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.

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